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Inzidenzen stagnieren - Mehr als 100.000 Infektionen bislang

Dem Gesundheitsamt Trier-Saarburg wurden bis zum 05.01.2023  weitere 1.122 Infektionen mit dem Corona-Virus gemeldet. Somit beträgt die Zahl der seit dem 11. März 2020 nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Personen 101.777 (43.148 (+486) in der Stadt Trier und 58.629 (+636) im Landkreis Trier-Saarburg). Dem Gesundheitsamt wurden weitere Todesfälle seit Ende 2022 gemeldet und somt steigt die Gesamtzahl der registrierten Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 auf 237 Personen (Trier & Trier-Saarburg). Insgesamt werden 51 Patientinnen und Patienten aus der Region derzeit stationär behandelt, drei davon intensivmedizinisch. Trotz zuletzt stagnierender Zahlen dürften die 7-Tage-Inzidenzen in Wirklichkeit höher liegen, da in vielen Fällen kein PCR-Test stattfindet bzw. kein Testnachweis einer Infektion erfolgt.

Die Hospitalisierungsrate liegt bei 10,09 und die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen laut Landesuntersuchungsamt am 05.01.203 bei:
Stadt Trier  114,0      Landkreis Trier-Saarburg      89,3
Die Infektionszahlen verteilen sich im Landkreis Trier-Saarburg wie folgt auf die Verbandsgemeinden (Vorwerte in Klammern seit 3.11.20)
VG Konz:   13.053 (12.939/ 12.903/ 12.662/ 11.590/ 11.116/ 10.449/ 9683/ 9430/ 9154/ 8825/ 8745/ 8646/ 8464/ 7980/ 7624/ 7088/ 6578/ 5239/ 4698/ 4035/ 3231/ 2681/ 2358/ 2063/ 1954/ 1885/ 1786/ 1718/ 1621/ 1587/ 1550/ 1530/ 1487/ 1452/ 1439/ 1397/ 1354/ 1302/ 1287/ 1268/ 1261/ 1249/ 1220/ 1208/ 1170/ 1132/ 1093/ 1071/ 1056/ 1046/ 1036/ 1032/ 1032/ 1032/ 1025/ 1014/ 1002/ 992/ 980/ 972/ 942/ 928/ 921/ 899/ 887/ 884/ 882/ 855/ 838/ 831/ 826/ 821/ 812/ 807/ 804/ 802/ 800/ 796/ 789/ 786/ 783/ 779/ 778/ 773/ 737/ 724/ 720/ 714/ 701/ 698/ 683/ 670/ 658/ 652/ 633/ 629/ 620/ 615/ 583/ 575/ 535/ 531/ 456/ 450/ 421/ 399/ 393/ 381/ 369/ 358/ 340/ 321/ 318/ 305/ 293/ 280/ 268/ 258/ 256/ 246/ 239/ 234/ 223/ 221/ 210/ 208/ 206/ 196/ 188/ 186/ 180/ 153)

VG Saarburg-Kell:
  12.569 (12.429/ 12.355/ 12.125/ 11.199/ 10.724/ 10.149/ 9519/ 9279/ 8998/ 8713/ 8641/ 8531/ 8402/ 7913/ 7530/ 7031/ 6394/ 5010/ 4398/ 3897/ 3299/ 2803/ 2469/ 2110/ 2022/ 1988/ 1917/ 1873/ 1829/ 1771/ 1710/ 1660/ 1607/ 1558/ 1531/ 1444/ 1367/ 1342/ 1314/ 1260/ 1257/ 1249/ 1228/ 1219/ 1208/ 1192/ 1175/ 1169/ 1161/ 1149/ 1138/ 1132/ 1130/ 1129/ 1129/ 1126/ 1108/ 1094/ 1079/ 1065/ 1012/ 996/ 992/ 978/ 956/ 952/ 949/ 933/ 920/ 908/ 885/ 869/ 848/ 828/ 824/ 810/ 807/ 804/ 791/ / 778/ 772/ 772/ 768/ 736/ 722/ 722/ 716/ 695/ 685/ 670/ 664/ 655/ 644/ 624/ 616/ 606/ 595/ 574/ 550/ 506/ 502/ 480/ 459/ 445/ 435/ 427/ 417/ 414/ 405/ 389/ 376/ 370/ 345/ 337/ 313/ 307/ 300/ 299/ 291/ 288/ 278/ 278/ 275/ 270/ 265/ 259/ 253/ 249/ 243/ 229/ 209)

VG Schweich:  10.581
(10.472/ 10.427/ 10.279/ 9463/ 9018/ 8504/ 8106/ 7916/ 7631/ 7350/ 7279/ 6992/ 6633/ 6329/ 5881/ 5317/ 4124/ 3438/ 2825/ 2184/ 1841/ 1687/ 1538/ 1452/ 1416/ 1368/ 1341/ 1285/ 1255/ 1206/ 1171/ 1093/ 1044/ 1013/ 927/ 831/ 797/ 761/ 733/ 728/ 723/ 708/ 704/ 689/ 677/ 660/ 658/ 655/ 655/ 650/ 648/ 644/ 644/ 640/ 630/ 618/ 615/ 594/ 586/ 560/ 551/ 544/ 528/ 519/ 511/ 509/ 502/ 491/ 486/ 474/ 471/ 465/ 464/ 464/ 459/ 459/ 456/ 455/ 444/ 444/ 436/ 435/ 428/ 428/ 402/ 401/ 400/ 385/ 387/ 383/ 367/ 361/ 347/ 339/ 327/ 322/ 321/ 320/ 313/ 311/ 297/ 293/ 288/ 285/ 282/ 278/ 273/ 268/ 265/ 261/ 246/ 246/ 242/ 234/ 232/ 224/ 219/ 215/ 205/ 203/ 196/ 193/ 189/ 181/ 179/ 172/ 163/ 163/ 157/ 152/ 143/ 137)

VG Trier-Land:  8091
(8010/ 7967/ 7833/ 7217/ 6876/ 6504/ 6128/ 5950/ 5785/ 5535/ 5468/ 5377/ 5279/ 5032/ 4852/ 4572/ 4168/ 3189/ 2568/ 2103/ 1700/ 1351/ 1178/ 1056/ 1012/ 977/ 927/ 888/ 835/ 812/ 782/ 765/ 731/ 710/ 700/ 649/ 622/ 612/ 596/ 573/ 564/ 564/ 557/ 550/ 534/ 523/ 510/ 507/ 503/ 502/ 495/ 490/ 487/ 487/ 487/ 480/ 466/ 442/ 427/ 425/ 416/ 413/ 411/ 399/ 394/ 394/ 393/ 390/ 385/ 385/ 376/ 372/ 361/ 355/ 353/ 350/ 349/ 349/ 346/ 339/ 339/ 337/ 336/ 336/ 324/ 320/ 316/ 316/ 310/ 306/ 296/ 293/ 289/ 283/ 272/ 269/ 261/ 261/ 257/ 256/ 245/ 244/ 242/ 235/ 232/ 228/ 228/ 225/ 222/ 217/ 214/ 203/ 196/ 186/ 185/ 179/ 175/ 174/ 173/ 167/ 165/ 160/ 156/ 154/ 151/ 146/ 145/ 137/ 134/ 130/ 129/ 120)

VG Ruwer:  7788
  (7690/ 7652/ 7542/ 6912/ 6568/ 6224/ 5745/ 5572/ 5407/ 5184/ 5114/ 5044/ 4940/ 4628/ 4420/ 4167/ 3778/ 2705/ 2203/ 1802/ 1421/ 1126/ 992/ (871/ 807/ 770/ 731/ 715/ 694/ 682/ 660/ 644/ 605/ 589/ 581/ 567/ 533/ 522/ 512/ 490/ 488/ 486/ 481/ 477/ 471/ 469/ 469/ 469/ 466/ 463/ 457/ 448/ 448/ 448/ 448/ 444/ 433/ 414/ 395/ 381/ 360/ 354/ 352/ 340/ 330/ 327/ 318/ 310/ 307/ 306/ 302/ 299/ 292/ 290/ 289/ 287/ 282/ / 274/ 264/ 264/ 263/ 261/ 255/ 246/ 246/ 246/ 245/ 232/ 228/ 213/ 205/ 200/ 194/ 182/ 180/ 175/ 168/ 167/ 165/ 152/ 152/ 144/ 140/ 138/ 135/ 133/ 130/ 127/ 125/ 120/ 115/ 108/ 104/ 104/ 103/ 102/ 101/ 99/ 98/ 98/ 97/ 97/ 95/ 95/ 90/ 87/ 82/ 79/ 71/ 66/ 58)

VG Hermeskeil:  6547 
(6453/ 6425/ 6323/ 5860/ 5552/ 5266/ 4843/ 4698/ 4576/ 4398/ 4338/ 4290/ 4163/ 3893/ 3715/ 3496/ 3201/ 2501/ 2067/ 1763/ 1459/ 1322/ 1260/ 1224/ 1198/ 1185/ 1160/ 1144/ 1102/ 1080/ 1064/ 1043/ 994/ 971/ 963/ 914/ 879/ 873/ 861/ 811/ 758/ 750/ 729/ 725/ (713/ 711/ 707/ 706/ 705/ 704/ 703/ 700/ 700/ 700/ 700/ 697/ 691/ 684/ 683/ 681/ 667/ 662/ 656/ 641/ 637/ 636/ 633/ 620/ 618/ 618/ 609/ 607/ 600/ 599/ 596/ 593/ 592/ 591/ 587/ 582/ 582/ 578/ 577/ 573/ 554/ 548/ 544/ 536/ 518/ 516/ 501/ 495/ 482/ 467/ 436/ 430/ 405/ 376/ 371/ 362/ 342/ 340/ 326/ 323/ 317/ 310/ 308/ 304/ 298/ 298/ 288/ 281/ 248/ 246/ 246/ 241/ 213/ 211/ 210/ 169/ 153/ 150/ 148/ 147/ 145/ 144/ 142/ 139 / 137/ 136/ 135/ 130)

Weitere Infos unter: www.corona.rlp.de (Quelle Daten/Texte/Grafik Kreisverwaltung Trier-Saarburg & Staatskanzlei RLP / trier-saarburg.de & corona.rlp.de / Erstellt und bearbeitet i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 1/2023)

Robert Koch-Institut (RKI) COVID-19-Dashboard Deutschland © RKI


COVID Weltkarte Johns Hopkins Center for Systems Science © 2020 Johns Hopkins University. All rights reserved



34. CoBeLVO Aenderung 11-22

34. CoBeLVO

Infektionsschutz 10 wichtigte Hygiene-Tipps

Allgemeine Informationen zum Coronavirus

Corona-Empfehlungen für Personen mit erhöhtem Risiko

Info Maskentypen

34. CoBeLVO Aenderung 11-22

34. CoBeLVO

33. CoBeLVO

31. CoBeLVO

30. CoBeLVO

Inzidenzen stagnieren - Mehr als 100.000 Infektionen bislang

Übersicht zum Perspektivplan RLP für das Frühjahr 2022

Ab Freitag, 18. Februar, soll gelten:

  • 2G im Handel entfällt – Regeln dann einheitlich wie heute im Lebensmitteleinzelhandel
  • Unter 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauern gelten keine Kapazitätsbegrenzungen; Innen: 30 Prozent Auslastung und max. 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer, außen: 50 Prozent Auslastung und max. 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauer

Ab Freitag, 4. März, soll gelten:

  • Kontaktbeschränkung für Geimpfte entfällt – private Feiern für Geimpfte wieder möglich
  • Einheitlich 2G in Gastronomie, Sport, bei Veranstaltungen und Kosmetik – das „plus“, also der Test oder Booster für Geimpfte, entfällt
  • Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in der Freizeit entfällt wegen regelmäßiger Schultests
  • 3G - Regelung bei körpernahen Dienstleistungen mit Maske – z.B. Frisör

Ab Montag, 7. März, soll gelten:

  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen – hier unter 2Gplus - Bedingungen

(Quelle Text Staatskanzlei RLP / corona.rlp.de / Erstellt und bearbeitet i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 2/2022)

1. Aenderungs-Verordnung zur 29. CoBeLVO

29. CoBeLVO

Inzidenzen stagnieren - Mehr als 100.000 Infektionen bislang

Dem Gesundheitsamt Trier-Saarburg wurden bis zum 05.01.2023  weitere 1.122 Infektionen mit dem Corona-Virus gemeldet. Somit beträgt die Zahl der seit dem 11. März 2020 nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Personen 101.777 (43.148 (+486) in der Stadt Trier und 58.629 (+636) im Landkreis Trier-Saarburg). Dem Gesundheitsamt wurden weitere Todesfälle seit Ende 2022 gemeldet und somt steigt die Gesamtzahl der registrierten Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 auf 237 Personen (Trier & Trier-Saarburg). Insgesamt werden 51 Patientinnen und Patienten aus der Region derzeit stationär behandelt, drei davon intensivmedizinisch. Trotz zuletzt stagnierender Zahlen dürften die 7-Tage-Inzidenzen in Wirklichkeit höher liegen, da in vielen Fällen kein PCR-Test stattfindet bzw. kein Testnachweis einer Infektion erfolgt.

Die Hospitalisierungsrate liegt bei 10,09 und die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen laut Landesuntersuchungsamt am 05.01.203 bei:
Stadt Trier  114,0      Landkreis Trier-Saarburg      89,3
Die Infektionszahlen verteilen sich im Landkreis Trier-Saarburg wie folgt auf die Verbandsgemeinden (Vorwerte in Klammern seit 3.11.20)
VG Konz:   13.053 (12.939/ 12.903/ 12.662/ 11.590/ 11.116/ 10.449/ 9683/ 9430/ 9154/ 8825/ 8745/ 8646/ 8464/ 7980/ 7624/ 7088/ 6578/ 5239/ 4698/ 4035/ 3231/ 2681/ 2358/ 2063/ 1954/ 1885/ 1786/ 1718/ 1621/ 1587/ 1550/ 1530/ 1487/ 1452/ 1439/ 1397/ 1354/ 1302/ 1287/ 1268/ 1261/ 1249/ 1220/ 1208/ 1170/ 1132/ 1093/ 1071/ 1056/ 1046/ 1036/ 1032/ 1032/ 1032/ 1025/ 1014/ 1002/ 992/ 980/ 972/ 942/ 928/ 921/ 899/ 887/ 884/ 882/ 855/ 838/ 831/ 826/ 821/ 812/ 807/ 804/ 802/ 800/ 796/ 789/ 786/ 783/ 779/ 778/ 773/ 737/ 724/ 720/ 714/ 701/ 698/ 683/ 670/ 658/ 652/ 633/ 629/ 620/ 615/ 583/ 575/ 535/ 531/ 456/ 450/ 421/ 399/ 393/ 381/ 369/ 358/ 340/ 321/ 318/ 305/ 293/ 280/ 268/ 258/ 256/ 246/ 239/ 234/ 223/ 221/ 210/ 208/ 206/ 196/ 188/ 186/ 180/ 153)

VG Saarburg-Kell:
  12.569 (12.429/ 12.355/ 12.125/ 11.199/ 10.724/ 10.149/ 9519/ 9279/ 8998/ 8713/ 8641/ 8531/ 8402/ 7913/ 7530/ 7031/ 6394/ 5010/ 4398/ 3897/ 3299/ 2803/ 2469/ 2110/ 2022/ 1988/ 1917/ 1873/ 1829/ 1771/ 1710/ 1660/ 1607/ 1558/ 1531/ 1444/ 1367/ 1342/ 1314/ 1260/ 1257/ 1249/ 1228/ 1219/ 1208/ 1192/ 1175/ 1169/ 1161/ 1149/ 1138/ 1132/ 1130/ 1129/ 1129/ 1126/ 1108/ 1094/ 1079/ 1065/ 1012/ 996/ 992/ 978/ 956/ 952/ 949/ 933/ 920/ 908/ 885/ 869/ 848/ 828/ 824/ 810/ 807/ 804/ 791/ / 778/ 772/ 772/ 768/ 736/ 722/ 722/ 716/ 695/ 685/ 670/ 664/ 655/ 644/ 624/ 616/ 606/ 595/ 574/ 550/ 506/ 502/ 480/ 459/ 445/ 435/ 427/ 417/ 414/ 405/ 389/ 376/ 370/ 345/ 337/ 313/ 307/ 300/ 299/ 291/ 288/ 278/ 278/ 275/ 270/ 265/ 259/ 253/ 249/ 243/ 229/ 209)

VG Schweich:  10.581
(10.472/ 10.427/ 10.279/ 9463/ 9018/ 8504/ 8106/ 7916/ 7631/ 7350/ 7279/ 6992/ 6633/ 6329/ 5881/ 5317/ 4124/ 3438/ 2825/ 2184/ 1841/ 1687/ 1538/ 1452/ 1416/ 1368/ 1341/ 1285/ 1255/ 1206/ 1171/ 1093/ 1044/ 1013/ 927/ 831/ 797/ 761/ 733/ 728/ 723/ 708/ 704/ 689/ 677/ 660/ 658/ 655/ 655/ 650/ 648/ 644/ 644/ 640/ 630/ 618/ 615/ 594/ 586/ 560/ 551/ 544/ 528/ 519/ 511/ 509/ 502/ 491/ 486/ 474/ 471/ 465/ 464/ 464/ 459/ 459/ 456/ 455/ 444/ 444/ 436/ 435/ 428/ 428/ 402/ 401/ 400/ 385/ 387/ 383/ 367/ 361/ 347/ 339/ 327/ 322/ 321/ 320/ 313/ 311/ 297/ 293/ 288/ 285/ 282/ 278/ 273/ 268/ 265/ 261/ 246/ 246/ 242/ 234/ 232/ 224/ 219/ 215/ 205/ 203/ 196/ 193/ 189/ 181/ 179/ 172/ 163/ 163/ 157/ 152/ 143/ 137)

VG Trier-Land:  8091
(8010/ 7967/ 7833/ 7217/ 6876/ 6504/ 6128/ 5950/ 5785/ 5535/ 5468/ 5377/ 5279/ 5032/ 4852/ 4572/ 4168/ 3189/ 2568/ 2103/ 1700/ 1351/ 1178/ 1056/ 1012/ 977/ 927/ 888/ 835/ 812/ 782/ 765/ 731/ 710/ 700/ 649/ 622/ 612/ 596/ 573/ 564/ 564/ 557/ 550/ 534/ 523/ 510/ 507/ 503/ 502/ 495/ 490/ 487/ 487/ 487/ 480/ 466/ 442/ 427/ 425/ 416/ 413/ 411/ 399/ 394/ 394/ 393/ 390/ 385/ 385/ 376/ 372/ 361/ 355/ 353/ 350/ 349/ 349/ 346/ 339/ 339/ 337/ 336/ 336/ 324/ 320/ 316/ 316/ 310/ 306/ 296/ 293/ 289/ 283/ 272/ 269/ 261/ 261/ 257/ 256/ 245/ 244/ 242/ 235/ 232/ 228/ 228/ 225/ 222/ 217/ 214/ 203/ 196/ 186/ 185/ 179/ 175/ 174/ 173/ 167/ 165/ 160/ 156/ 154/ 151/ 146/ 145/ 137/ 134/ 130/ 129/ 120)

VG Ruwer:  7788
  (7690/ 7652/ 7542/ 6912/ 6568/ 6224/ 5745/ 5572/ 5407/ 5184/ 5114/ 5044/ 4940/ 4628/ 4420/ 4167/ 3778/ 2705/ 2203/ 1802/ 1421/ 1126/ 992/ (871/ 807/ 770/ 731/ 715/ 694/ 682/ 660/ 644/ 605/ 589/ 581/ 567/ 533/ 522/ 512/ 490/ 488/ 486/ 481/ 477/ 471/ 469/ 469/ 469/ 466/ 463/ 457/ 448/ 448/ 448/ 448/ 444/ 433/ 414/ 395/ 381/ 360/ 354/ 352/ 340/ 330/ 327/ 318/ 310/ 307/ 306/ 302/ 299/ 292/ 290/ 289/ 287/ 282/ / 274/ 264/ 264/ 263/ 261/ 255/ 246/ 246/ 246/ 245/ 232/ 228/ 213/ 205/ 200/ 194/ 182/ 180/ 175/ 168/ 167/ 165/ 152/ 152/ 144/ 140/ 138/ 135/ 133/ 130/ 127/ 125/ 120/ 115/ 108/ 104/ 104/ 103/ 102/ 101/ 99/ 98/ 98/ 97/ 97/ 95/ 95/ 90/ 87/ 82/ 79/ 71/ 66/ 58)

VG Hermeskeil:  6547 
(6453/ 6425/ 6323/ 5860/ 5552/ 5266/ 4843/ 4698/ 4576/ 4398/ 4338/ 4290/ 4163/ 3893/ 3715/ 3496/ 3201/ 2501/ 2067/ 1763/ 1459/ 1322/ 1260/ 1224/ 1198/ 1185/ 1160/ 1144/ 1102/ 1080/ 1064/ 1043/ 994/ 971/ 963/ 914/ 879/ 873/ 861/ 811/ 758/ 750/ 729/ 725/ (713/ 711/ 707/ 706/ 705/ 704/ 703/ 700/ 700/ 700/ 700/ 697/ 691/ 684/ 683/ 681/ 667/ 662/ 656/ 641/ 637/ 636/ 633/ 620/ 618/ 618/ 609/ 607/ 600/ 599/ 596/ 593/ 592/ 591/ 587/ 582/ 582/ 578/ 577/ 573/ 554/ 548/ 544/ 536/ 518/ 516/ 501/ 495/ 482/ 467/ 436/ 430/ 405/ 376/ 371/ 362/ 342/ 340/ 326/ 323/ 317/ 310/ 308/ 304/ 298/ 298/ 288/ 281/ 248/ 246/ 246/ 241/ 213/ 211/ 210/ 169/ 153/ 150/ 148/ 147/ 145/ 144/ 142/ 139 / 137/ 136/ 135/ 130)

Weitere Infos unter: www.corona.rlp.de (Quelle Daten/Texte/Grafik Kreisverwaltung Trier-Saarburg & Staatskanzlei RLP / trier-saarburg.de & corona.rlp.de / Erstellt und bearbeitet i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 1/2023)

Ab 4. Dezember greift die 2G-Plus-Regel Innen - Mit Booster kein Test

© Grafik Staatskanzlei RLP / MDI

Der Ministerrat hat in seiner Sonder-Sitzung die Änderungen für die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung (29. CoBeLVO) beschlossen. Darin eingeflossen sind auch die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen mit der Bundesregierung.

„Wir müssen die Dynamik der vierten Welle stoppen. Daher gilt ab 04.12.21 flächendeckend die 2G-plus-Regel in Innenräumen und die 2G-Regel draußen, wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Wir haben heute im Kabinett noch einmal intensiv beraten und entschieden, dass Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen sind. Die Auffrischungsimpfung erhöht den Impfschutz enorm. Wer "geboostert" ist braucht keinen weiteren Test mehr. Der Impfstatus mit der erfolgten Auffrischungsimpfung reicht aus“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Dieser Status gelte mit dem ersten Tag nach erfolgter Auffrischungsimpfung. Generell ausgenommen in Rheinland-Pfalz seien Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Sie brauchen keinen Test. Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt überall 3G.

Dem Gesundheitsamt Trier-Saarburg wurden vom 08.12. bis 13.12.2021 weitere 269 Infektionen mit dem Corona-Virus gemeldet – 90 aus der Stadt Trier und 179 aus dem Landkreis Trier-Saarburg. Somit beträgt die Zahl der seit dem 11. März 2020 nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Personen 11.896 (4.530 in der Stadt Trier und 7.366 im Landkreis Trier-Saarburg). Durch weitere Todesfälle in den letzten Tagen sind insgesamt 150 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes verstorben. 109 aus dem Landkreis Trier-Saarburg und 41 aus der Stadt Trier. Insgesamt werden 18 Patientinnen und Patienten aus der Region derzeit stationär behandelt. Die Zahl der aktuell erfassten Infizierten liegt bei 1226 Personen. Diese verteilen sich wie folgt: 774 im Landkreis und 452 in der Stadt Trier.

Hospitalisierungsinzidenz - Infektionszahlen gehen zurück
Maßgeblich für Einstufung der Lage ist nach der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes nunmehr die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz, also die Zahl mit einer COVID-19-Erkrankung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen Personen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf das Land Rheinland-Pfalz. Damit soll die Belastung des Gesundheitswesens abgebildet werden Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz gibt den Wert mit 3,58 an.

Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen laut Landesuntersuchungsamt am 13.12.21

Stadt Trier   150,0     Landkreis Trier-Saarburg      173,4

Die Infektionszahlen verteilen sich im Landkreis Trier-Saarburg wie folgt auf die Verbandsgemeinden (Vorwerte in Klammern seit 3.11.20)
VG Saarburg-Kell:  1829  (1771/ 1710/ 1660/ 1607/ 1558/ 1531/ 1444/ 1367/ 1342/ 1314/ 1260/ 1257/ 1249/ 1228/ 1219/ 1208/ 1192/ 1175/ 1169/ 1161/ 1149/ 1138/ 1132/ 1130/ 1129/ 1129/ 1126/ 1108/ 1094/ 1079/ 1065/ 1012/ 996/ 992/ 978/ 956/ 952/ 949/ 933/ 920/ 908/ 885/ 869/ 848/ 828/ 824/ 810/ 807/ 804/ 791/ / 778/ 772/ 772/ 768/ 736/ 722/ 722/ 716/ 695/ 685/ 670/ 664/ 655/ 644/ 624/ 616/ 606/ 595/ 574/ 550/ 506/ 502/ 480/ 459/ 445/ 435/ 427/ 417/ 414/ 405/ 389/ 376/ 370/ 345/ 337/ 313/ 307/ 300/ 299/ 291/ 288/ 278/ 278/ 275/ 270/ 265/ 259/ 253/ 249/ 243/ 229/ 209)
VG Konz:  1621  (1587/ 1550/ 1530/ 1487/ 1452/ 1439/ 1397/ 1354/ 1302/ 1287/ 1268/ 1261/ 1249/ 1220/ 1208/ 1170/ 1132/ 1093/ 1071/ 1056/ 1046/ 1036/ 1032/ 1032/ 1032/ 1025/ 1014/ 1002/ 992/ 980/ 972/ 942/ 928/ 921/ 899/ 887/ 884/ 882/ 855/ 838/ 831/ 826/ 821/ 812/ 807/ 804/ 802/ 800/ 796/ 789/ 786/ 783/ 779/ 778/ 773/ 737/ 724/ 720/ 714/ 701/ 698/ 683/ 670/ 658/ 652/ 633/ 629/ 620/ 615/ 583/ 575/ 535/ 531/ 456/ 450/ 421/ 399/ 393/ 381/ 369/ 358/ 340/ 321/ 318/ 305/ 293/ 280/ 268/ 258/ 256/ 246/ 239/ 234/ 223/ 221/ 210/ 208/ 206/ 196/ 188/ 186/ 180/ 153)
VG Schweich:  1285 (1255/ 1206/ 1171/ 1093/ 1044/ 1013/ 927/ 831/ 797/ 761/ 733/ 728/ 723/ 708/ 704/ 689/ 677/ 660/ 658/ 655/ 655/ 650/ 648/ 644/ 644/ 640/ 630/ 618/ 615/ 594/ 586/ 560/ 551/ 544/ 528/ 519/ 511/ 509/ 502/ 491/ 486/ 474/ 471/ 465/ 464/ 464/ 459/ 459/ 456/ 455/ 444/ 444/ 436/ 435/ 428/ 428/ 402/ 401/ 400/ 385/ 387/ 383/ 367/ 361/ 347/ 339/ 327/ 322/ 321/ 320/ 313/ 311/ 297/ 293/ 288/ 285/ 282/ 278/ 273/ 268/ 265/ 261/ 246/ 246/ 242/ 234/ 232/ 224/ 219/ 215/ 205/ 203/ 196/ 193/ 189/ 181/ 179/ 172/ 163/ 163/ 157/ 152/ 143/ 137)
VG Hermeskeil:  1102  (1080/ 1064/ 1043/ 994/ 971/ 963/ 914/ 879/ 873/ 861/ 811/ 758/ 750/ 729/ 725/ (713/ 711/ 707/ 706/ 705/ 704/ 703/ 700/ 700/ 700/ 700/ 697/ 691/ 684/ 683/ 681/ 667/ 662/ 656/ 641/ 637/ 636/ 633/ 620/ 618/ 618/ 609/ 607/ 600/ 599/ 596/ 593/ 592/ 591/ 587/ 582/ 582/ 578/ 577/ 573/ 554/ 548/ 544/ 536/ 518/ 516/ 501/ 495/ 482/ 467/ 436/ 430/ 405/ 376/ 371/ 362/ 342/ 340/ 326/ 323/ 317/ 310/ 308/ 304/ 298/ 298/ 288/ 281/ 248/ 246/ 246/ 241/ 213/ 211/ 210/ 169/ 153/ 150/ 148/ 147/ 145/ 144/ 142/ 139 / 137/ 136/ 135/ 130)
VG Trier-Land:  835 (812/ 782/ 765/ 731/ 710/ 700/ 649/ 622/ 612/ 596/ 573/ 564/ 564/ 557/ 550/ 534/ 523/ 510/ 507/ 503/ 502/ 495/ 490/ 487/ 487/ 487/ 480/ 466/ 442/ 427/ 425/ 416/ 413/ 411/ 399/ 394/ 394/ 393/ 390/ 385/ 385/ 376/ 372/ 361/ 355/ 353/ 350/ 349/ 349/ 346/ 339/ 339/ 337/ 336/ 336/ 324/ 320/ 316/ 316/ 310/ 306/ 296/ 293/ 289/ 283/ 272/ 269/ 261/ 261/ 257/ 256/ 245/ 244/ 242/ 235/ 232/ 228/ 228/ 225/ 222/ 217/ 214/ 203/ 196/ 186/ 185/ 179/ 175/ 174/ 173/ 167/ 165/ 160/ 156/ 154/ 151/ 146/ 145/ 137/ 134/ 130/ 129/ 120)
VG Ruwer:  694  (682/ 660/ 644/ 605/ 589/ 581/ 567/ 533/ 522/ 512/ 490/ 488/ 486/ 481/ 477/ 471/ 469/ 469/ 469/ 466/ 463/ 457/ 448/ 448/ 448/ 448/ 444/ 433/ 414/ 395/ 381/ 360/ 354/ 352/ 340/ 330/ 327/ 318/ 310/ 307/ 306/ 302/ 299/ 292/ 290/ 289/ 287/ 282/ / 274/ 264/ 264/ 263/ 261/ 255/ 246/ 246/ 246/ 245/ 232/ 228/ 213/ 205/ 200/ 194/ 182/ 180/ 175/ 168/ 167/ 165/ 152/ 152/ 144/ 140/ 138/ 135/ 133/ 130/ 127/ 125/ 120/ 115/ 108/ 104/ 104/ 103/ 102/ 101/ 99/ 98/ 98/ 97/ 97/ 95/ 95/ 90/ 87/ 82/ 79/ 71/ 66/ 58)

Hinweise zu Impfmöglichkeiten
Stadt und Landkreis appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, sich bei Angeboten wie dem Impfbus (Termine und Standorte unter www.corona.rlp.de) oder zahlreichen Hausärzten impfen zu lassen sowie die Möglichkeit einer Auffrischungsimpfung zu nutzen. Dies gilt auch für die inzwischen mögliche Grippeschutzimpfung. Wer sich im Impfzentrum Trier impfen lassen möchte, kann nach Auskunft des Landes unter www.impftermin.rlp.de oder bei der Hotline des Landes unter 0800-5758100 einen Termin buchen. Zusätzlich soll an einem Tag der Woche freies Impfen angeboten werden, dieses Angebot startet am Mittwoch, 1. Dezember und soll ab dann jeden Mittwoch angeboten werden. Weitere Informationen unter www.trier.de/impfen. Das Gesundheitsamt rät nach wie vor, die geltenden Schutzregeln zu beachten, Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, regelmäßig zu lüften, Hände regelmäßig zu waschen und zu desinfizieren sowie Kontakte zu begrenzen. Dies Empfehlung gilt angesichts der aktuellen Entwicklung auch bei Veranstaltungen im Freien.

(Quelle Daten / Texte / Grafik Kreisverwaltung Trier-Saarburg & Staatskanzlei RLP / trier-saarburg.de & corona.rlp.de / Erstellt und bearbeitet i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 12/2021)

28. CoBeLVO

Impfbus am 28.11.21 (1.Advent) wieder in Reinsfeld

Nach der gelungenen Aktion am 3. Oktober diesen Jahres mit 170 Impfwilligen innerhalb von drei Stunden, kommt am 1. Advent – Sonntag, 28.11.2021 - der Impf-Bus des Landes RLP wieder nach Reinsfeld. Auf dem Parkplatz vor der Kulturhalle Reinsfeld - Friedhofstraße - werden COVID-19-SchutzImpfungen ohne Anmeldung in der Zeit von 11 bis 15 Uhr von medizinischem Personal angeboten.Für die Registrierung stehen die geschützten Räumlichkeiten der Kulturhalle zur Verfügung. 

27.CoBeLVO

Impfbus des Landes RLP am 3. Oktober von 11 - 15 Uhr in Reinsfeld

Grafik © Staatskanzlei RLP / Bearbeitet & ergänzt von START4PUBLICITY

Der Impfbus des Landes Rheinland-Pfalz kommt am Sonntag 03.10.2021 von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr nach Reinsfeld. Im Rahmen einer Sonderimpfaktion des Landes ist der Impfbus auf dem Parkplatz vor der St. Remigius-Pfarrkirche am Pavillon an diesem Tag stationiert. Das Deutsche-Rote-Kreuz Rheinland-Pfalz (DRK-RLP) impft am Sonntag 3. Oktober im Auftrag des Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit (MWG-RLP) kostenlos und ohne Anmeldung ab 12 Jahren! Zur Verfügung stehen als Impfstoff BIONTECH® und Janssen® von Johnson & Johnson. Impfwillige benötigen zur Vorlage auf jeden Fall Ihren Personal-Ausweis und soweit vorhanden Ihren Impfpass. Sie erhalten nach der COVID-19-Impfung einen Impfnachweis als Einlegeblatt für Ihren Impfpass. Junge Menschen unter sechszehn (16) Jahren können nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten geimpft werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung reicht in dieser Altersgruppe nicht aus. Bei Jugendlichen im Alter von 16 oder 17 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung zur Durchführung der Impfung ausreichend beim Impfbus-Termin in Reinsfeld, Sonntag, 3. Oktober, 11 bis 15 Uhr. Infos unter: www.corona.rlp.de/de/impfbus

Einverständniserklärung Impfung Jugendliche durch Eltern / Erziehungs-Sorgeberechtigte (Word)
Einverständniserklärung Impfung Jugendliche durch Eltern / Erziehungs-Sorgeberechtigte (PDF)

(Erstellt i.A. der Ortsgemeinde Reinsfeld, OB Uwe Roßmann / Grafik © Staatskanzlei RLP / unter corona.rlp.de/de/impfbus / Text & Grafik  bearbeitet und erstellt START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 09/2021

26.CoBelVO

Impfen ab 12 Jahre seit Anfang August im Impfzentrum Trier

Seit dem 3. August 2021 ist eine Anmeldung für eine Impfung in einem rheinland-pfälzischen Impfzentrum für alle Personen ab 12 Jahren möglich. Bei der Impfung von Jugendlichen ist das Einverständnis des Impflings nötig sowie die Begleitung von mindestens einer sorgeberechtigten Person, die der Impfung (aus Dokumentationsgründen) schriftlich zustimmt und versichert, dass sie hierzu von etwaigen Mitsorgeberechtigten entsprechend ermächtigt ist. Im Zuge dieser Neuerung wird auch das Wohnortprinzip wegfallen – eine Anmeldung ist also auch für Personen möglich, die außerhalb von Rheinland-Pfalz wohnhaft sind. Genauere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Berechtigung zur Corona-Impfung in Deutschland finden Sie in der aktuell gültigen Corona-Impfverordnung. Die Impfkampagne des Landes Rheinland-Pfalz zum Schutz vor dem Coronavirus wird zum großen Teil in 31 regionalen Impfzentren. In unserer Region ist das Impfzentrum im Trierer Messepark untergebracht. Die Adresse lautet: Corona-Impfzentrum Rheinland-Pfalz – Trier, Messepark Trier, In den Moselauen 1, 54294 Trier. Im Impfzentrum werden die Impfstoffe nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) verimpft, vor allem die Impfstoffe von Biontech/Pfizer oder Moderna. Impfungen ohne Termin im gemeinsamen Impfzentrum werden ab 9. August von Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr angeboten. Bringen Sie bitte Ihre Krankenversicherungskarte (falls vorhanden), Personalausweis und Impfpass (falls vorhanden) mit. Für Menschen, deren Zweitimpf-Termin aufgrund der Hochwasserlage nicht möglich war, wird auch eine Zweitimpfung durchgeführt. Bitte bringen Sie in diesem Fall die Unterlagen ihrer ersten Impfung vom Hausarzt mit, falls noch vorhanden.

(Quelle Text trier.de corona.rlp.de / Impfzentrum Trier Messepark / Grafik Staatskanzlei coronoa.rlp.de / Erstellt i.A. START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 08/2021)

Impfbus kommt diese Woche nach Saarburg, Hermeskeil und Waldrach

Grafik © Staatskanzlei RLP / Bearbeitet und ergänzt mit lokalen Daten START4PUBLICITY

Der Imbus des Landes kommt am Donnerstag nach Saarburg und Freitagvormittag nach Hermeskeil und am Nachmittag nach Waldrach. Hingehen ohne vorherige Anmeldung, Personalausweis zeigen, Schutz-Impfung erhalten: Der Impfbus des Landes Rheinland-Pfalz wird folgende Termine anbieten:

  • Donnerstag, 19. August, 8-12 Uhr
    Rewe Saarburg, Am Leukbach 2-4
  • Donnerstag, 19. August, 14-18 Uhr
    Wasgau Saarburg, Heckingstr. 12-14
  • Freitag, 20. August, 8-12 Uhr
    Wasgau Hermeskeil, Am Dörrenbach 13
  • Freitag, 20. August, 14-18 Uhr
    Wasgau Waldrach, Triererstr. 47

Aktuelle Infos unter: www.corona.rlp.de/de/impfbus

(Quelle Text / Grafik © Staatskanzlei RLP / unter corona.rlp.de/de/impfbus / Erstellt & Grafik mit regionalen Daten bearbeitet Start4PUBLICITY Juergen A. Slowik 08/2021

Stufen und Perspektivplan RLP - 24. CoBeLVO gültig ab 2. Juli

Klicken Sie in die Grafik zum download der 24.CoBeLVO als PDF. Erstellt von START4PUBLICITY Jürgen A. Slowik 7/2021

Stufen und Perspektivplan für RLP - 21. CoBeLVO gültig ab 21. Mai

Klicken Sie in die Grafik zum download der 21.CoBeLVO als PDF. Erstellt von START4PUBLICITY Jürgen A. Slowik 5/2021

Landkreis Trier-Saarburg setzt „Bundesnotbremse“ ab 24. April um

Im Landkreis Trier-Saarburg gilt ab dem 24. April, die sogenannte Bundesnotbremse. Da der Kreis an den drei Tagen vor Inkrafttreten des geänderten Bundesinfektionsschutzgesetzes laut dem Robert-Koch-Institut über der Inzidenz-Marke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner war, tritt das Bundesgesetz nun automatisch im Kreis in Kraft.

Entscheidend für diese Regelung sind laut dem geänderten Infektionsschutzgesetz die drei Tage vom 20. bis 22. April und ausschließlich die Inzidenz-Werte, die das Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Die gestrige Meldung des Landesuntersuchungsamtes, wonach der Kreis die Inzidenz von 100 unterschreitet, fließt nicht in die Bewertung ein. Der Landkreis ist verpflichtet die Maßnahmen umzusetzen; das Gesetz gibt keinen Entscheidungsspielraum.

Durch das neue Bundesgesetz ergeben sich unter anderem folgende Einschränkungen und Änderungen im privaten und öffentlichen Bereich:

  • Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen und privaten Raum: Treffen eines Haustandes sind mit maximal einer weiteren Person möglich
  • Ausgangsbeschränkungen: zwischen 22 und 5 Uhr darf das Haus nur mit triftigem Grund verlassen werden (Arbeit, medizinische Hilfe, Hund ausführen); bis 24 Uhr: alleine draußen joggen oder spazieren erlaubt
  • Öffnungen von Geschäften: geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel; reduzierte Kundenanzahl
  • Alle weiteren Geschäfte (hierzu zählen auch Baumärkte): können nur mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis besucht werden
  • Körpernahe Dienstleistungen: nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken; Ausnahme: Friseurbesuche und Fußpflege bleiben mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test und FFP2-Maskenpflicht (keine medizinischen Masken) möglich
  • Eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten: Innen- und Außengastronomie sowie Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen; Abholung- und Lieferdienste möglich; Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten mit aktuellem negativen Test
  • Sport: alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes; Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen
  • Testpflicht an Schulen zur Teilnahme am Präsenzunterricht
  • Kein Präsenzunterricht, wenn Inzidenz über 165 steigt: Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas sind untersagt; Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen
  • Verschärfte Maskenpflicht im ÖPNV: FFP2- Masken oder vergleichbares (keine medizinischen Masken); gilt auch für die Schülerbeförderung
  • Homeoffice: Arbeitgeber sind verpflichtet – wo möglich – Homeoffice anzubieten; Arbeitnehmer sind verpflichtet dieses Angebot wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist
  • Auch für vollständig Geimpfte besteht Testpflicht

Die Einschränkungen treten in der Nacht vom 23. auf den 24. um 0 Uhr, in Kraft. Polizei und Ordnungsämter werden die Einhaltung der Beschränkungen stichprobenartig kontrollieren. Der Landkreis appelliert an Alle, sich an die nun geltenden Regelungen zu halten, die zum Ziel haben, das Infektionsgeschehen abzubremsen und so auch zu einer baldigen Aufhebung der Einschränkungen beizutragen.

„Das Einhalten der Vorgaben ist immens wichtig für die Reduzierung der Inzidenzzahlen. Das heißt also vor allem Selbstdisziplin im privaten Umfeld. Auch wenn viele mit den rechtlichen Vorgaben hadern, so ist es auch eine Bürgerpflicht diese zu akzeptieren. Der Landkreis setzt aktuell zusammen mit der Stadt Trier, den Verbandsgemeinden und den vielen Partnern im Gesundheitssystem alles daran möglichst viel zu impfen und zu testen.

Hier findet sich der vollständige Gesetzestext.

(Quelle KV Trier-Saarburg.de / Erstellt i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 4/2021)

Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) vom 22.03.2021

Beschluss der MPK vom 22.03.21 zum download als PDF. Erstellt i.A. START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 3/2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 10.04.2021

Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl Seite 341), BS 2126-10, i.V.m. § 23 Abs. 3 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 (GVBl. S.173, BS 2126-13), in der aktuell gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung

1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO), da im Landkreis die 7-Tages-Inzidenz weiterhin den Wert von 50 übersteigt.

2. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO sind gewerbliche Einrichtungen, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Die Termine sind so zu vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden werden. Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten regelmäßig zu lüften. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

3. Von der Schließung nach Nummer 2 ausgenommen sind lediglich
a) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
b) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
c) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
d) Tankstellen,
e) Banken und Sparkassen, Poststellen,
f) Reinigungen, Waschsalons,
g) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
h) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
i) Großhandel,
j) Blumenfachgeschäfte,
k) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.

4. Bietet eine Einrichtung neben den in Nummer 3 genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.

5. In den Einrichtungen nach Nummer 3 gelten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO gilt nicht 1. auf Wochenmärkten gemäß Nummer 3 Buchst. b sowie 2. in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18 CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings.

7. Entgegen § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.

8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 18. CoBeLVO.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und tritt am 11.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft. 10. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 25.04.2021.

(Quelle KV Trier-Saarburg.de / Erstellt i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 4/2021)

Aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

18._CoBeLVO zum download als PDF. Erstellt von START4PUBLICITY 3/2021
17._CoBeLVO als PDF download
Die Landesregierung informierte nach dem Corona-Kabinett, wie die geplanten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen in der Rechtsverordnung umgesetzt werden. Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler, erklärten dazu: "Rheinland-Pfalz liegt mit einer Inzidenz von 47,5 den 7. Tag in Folge unterhalb der 7-Tagesinzidenz von 50. Neben Schleswig-Holstein ist Rheinland-Pfalz Spitzenreiter in Deutschland. Damit erfüllen wir die Voraussetzungen für die 3. Öffnungsstufe des Perspektivplans, der in der Bund-Länder-Schalte am Mittwoch beschlossen wurde. Das haben wir gemeinsam mit unseren Bürgerinnen und Bürgern erreicht. Es verschafft uns jetzt die Möglichkeit, Perspektiven für unterschiedliche Bereiche in Wirtschaft, Sport und Kultur zu eröffnen.“ - Hier die 17._CoBeLVO als PDF lesen..

Für den Einzelhandel bedeutet das: Die Geschäfte können wieder öffnen. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 801 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 20 Quadratmetern einkaufen. Mit dem Einzelhandel haben wir eine weitere Sicherheitsstufe verabredet, damit in den sehr großen Geschäften nicht zu viele Menschen zusammenkommen: Es gilt, dass sich bei der übersteigenden Fläche ab 2.001 qm je 40 qm nur ein Kunde oder eine Kundin aufhalten dürfen. „Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, weiterhin sehr vorsichtig zu sein. Wir riskieren alle Fortschritte und auch die erreichten Öffnungen, wenn die Infektionszahlen wieder ansteigen. AHA bleibt trotz Schnelltests wichtig“, so Dreyer und Bätzing-Lichtenthäler.

Sicherungsmechanismus

Ministerpräsidentin Malu Dreyer hatte vor dem Ministerrat mit Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände, der Industrie- und Handwerkskammern und des Einzelhandelsverbandes über die Möglichkeit von sicheren Öffnungsschritten beraten. Bei einem Ansteigen der landesweiten Inzidenz über 50 für die Dauer von drei Tagen müssen die Geschäfte wieder schließen und haben dann die Möglichkeit, Termin-Shopping anzubieten. Dies gilt nicht landesweit, sondern nur für diejenigen Kommunen, die zu diesem Zeitpunkt eine Inzidenz über 50 haben.

„Bündnis für sicheres Öffnen“

Alle Beteiligten sind sich bewusst, dass die Öffnung auch eine große Verantwortung mit sich bringt. Landesregierung, IHK und Einzelhandelsverband schließen ein „Bündnis für sicheres Öffnen“. Mit mehr Testung, hohen Hygieneauflagen und strengen Kontrollen wollen alle Beteiligten die Öffnungsstrategie absichern und haben klare Sicherungsmechanismen verabredet.

Land errichtet Teststellen: Die Landesregierung hat bereits rund 1500 Schnelltesthelferinnen und –helfer geschult und wird am Montag die ersten 200 Teststellen öffnen. Insgesamt sollen in Rheinland-Pfalz 450 Teststellen aufgebaut werden. Rheinland-Pfalz liegt auch damit vor anderen Bundesländern. Da sich die Schnelltest-Lieferung durch Gesundheitsminister Spahn erneut verzögert hat, hat das Land selbst Test-Kits beschafft:  Wir haben 6 Millionen Selbsttests vertraglich gesichert, bei weiteren 8 Millionen stehen wir in konkreten Vertragsverhandlungen. Bisher haben sich 427 Teststellen zum Testen gemeldet. Etwa 3700 Helferinnen und Helfer haben sich bislang gemeldet; aus freiwilliger und professioneller Struktur. Unter anderem aus Arztpraxen, Apotheken, Fieberambulanzen, Meldungen der Verbandsgemeinden (hauptsächlich auch freiwillige Feuerwehren) und Hilfsorganisationen.

  • Handel wird zusätzlich Schnelltests anbieten: Auch im Handel muss mit den neuen Selbst- und Schnelltests getestet werden, um die öffentlichen Teststationen nicht zu überlasten.
  • Die Kammern und der Einzelhandelsverband prüfen digitale Sicherung des Testergebnisses: Geprüft wird, ob ein im Einzelhandel vorgenommener Selbsttest über eine digitale Lösung bestätigt werden kann, so dass der Kunde -bei negativem Ausgang des Tests - an diesem Tag noch andere Geschäfte aufsuchen könnte, bei denen die Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttests erforderlich ist.

Kommunen kontrollieren Einhaltung: Den Kommunen kommt bei der Öffnung eine Schlüsselrolle zu. Sie haben deutlich gemacht, dass sie im engen Zusammenspiel mit den Vertretern von Kammern und Handel vor Ort eine infektionstechnisch verträgliche Wiederbelebung des örtlichen Handels unterstützen und die eigenverantwortliche Einhaltung der strengen Hygienemaßnahmen aktiv vorantreiben.

„Die kommunalen Spitzenverbände sind erleichtert, dass es jetzt zu ersten vorsichtigen Öffnungsschritten kommt. Das ist eine wichtige Chance, einen kleinen Schritt auf den Weg zurück in die Normalität voranzukommen. Es muss jetzt darum gehen, dass die gewonnenen Spielräume nicht gefährdet werden. Wir müssen vor Ort die Menschen immer wieder darauf hinweisen, dass die Pandemie leider noch nicht vorbei ist und die AHA-Regeln konsequent eingehalten werden müssen. Gleichzeitig erwarten wir, dass alsbald auch konkrete Öffnungsperspektiven für Hotels und das Reisegewerbe in dem Tourismusland Rheinland-Pfalz entwickelt werden“, erklärte Bürgermeister Ralph Spiegler, stellvertretender Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände.  

Die neue Verordnung des Landes sieht außerdem die folgenden Regelungen vor:

  • Änderung Kontaktbeschränkung: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen neben den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren Hausstands, insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich 14Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte
  • Im Amateur- und Freizeitsport ist kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung

a)        mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und

b)        mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, und auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf

  • Ausdrücklich digitale Datenerfassung (wie beispielsweise Luca) bei Dokumentation: Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von ihm nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten.
  • Anmeldefrist bei mehr als zehn Teilnehmern an einem Gottesdienst entfällt.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Kann wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltestes oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden vor Ort mit negativem Ergebnis sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
  • Zoologische Gärten etc. können auch die Innenanlagen (Aquarium, Affenhaus, etc.) öffnen. Es gilt die erweiterte Maskenpflicht.
  • In allen Kindertageseinrichtungen findet ab dem 15. März 2021 der Regelbetrieb statt. Keine Maske während der pädagogischen Arbeit.
  • Laienmusik: Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbegrenzung nach § 2 Absatz 1 zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
  • Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in Präsenzform zulässig. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen im Freien stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig.
  • Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind unter Einhaltung von Abstandsgebot und Maskenpflicht für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.
  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen 14 Tage in Quarantäne. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist für diese Gruppe nicht möglich.
  • Pflicht für Kommunen, ab eine Inzidenz 100+ strengere Maßnahmen zu ergreifen.

Text Staatskanzleit RLP. Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 03/2021

Lockdown-Verlängerung bis 28. März mit Lockerungen je nach Inzidenz Beschluss aus der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 03.03.21

Beschluss MPK 03.-03-2021 als PDF

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Unterstützung im Kampf gegen die Pandemie und die breite Solidarität im leider notwendigen Lockdown. Alle wissen, dass das mit großen Einschränkungen und Opfern verbunden ist. Umso anerkennenswerter ist die große Disziplin, mit der der Lockdown umgesetzt wird. Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich unzählige Menschenleben und verhindert schwere Krankheitsverläufe.... Gleichzeitig steigt der Anteil der Virusvarianten an den Infektionen in Deutschland schnell an, wodurch die Zahl der Neuinfektionen jetzt wieder zu steigen beginnt. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich die verschiedenen Covid19-Varianten sind. Sie verdeutlichen, dass es notwendig ist, beim erneuten Hochfahren des öffentlichen Lebens vorsichtig zu sein. .... Bisher waren die AHA+CL Regeln, die effektive Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter und die Beschränkung von Kontakten die wesentlichen Mittel im Kampf gegen die Pandemie. Jetzt verändern zwei Faktoren das Pandemiegeschehen deutlich: Die zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in sehr großen Mengen.... Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:
Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021.
1
. Bis zum Ende der laufenden Kalenderwoche werden nach Angaben der Hersteller über elf Millionen Impfdosen an die Länder ausgeliefert sein. Aktuell werden am Tag bis zu 200.000 Impfungen durchgeführt......
2.
In den kommenden Wochen und Monaten, bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden konnte, stellen regelmäßige Corona-Tests einen wichtigen Baustein dar, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen....
3. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern....
4. Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse)....
5. Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen. Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen...
6. Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land
in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:
a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm;
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten;
• kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer 6b verfahren.
b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;
• Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).
7. Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a
. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:
• die Öffnung der Außengastronomie;
• die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;
• kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.
Alle geplanten Öffnungsschritte finden Sie im PDF der MPK(siehe Link unten, oder Click in das Bild).

Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.

Hier den gesamten Beschluss als PDF lesen oder herunterladen...

(Quelle Textauszüge / PDF Bundesregierung unter www.bundesregierung.de / Erstellt i.A. START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 3/2021)

Ab Montag 25. Januar gelten in Rheinland-Pfalz geänderte Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - 1.Änderungsverordnung zur 15.CoBeLVO

Die 15. Corona-Verordnung für Rheinland-Pfalz wurde in der 1.Änderungsverordnung_15.CoBeLOV angepasst an die Beschlüsse von Bund und Ländern. Ab Montag 25. Januar gelten einige neue Regeln , die vorläufig bis zum 14. Februar befristet sind.

Kontaktbeschränkungen

Alle Kontakte, die nicht absolut notwendig sind, sollen unterlassen werden. Bis zum 14. Februar sind Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt - genauso wie zum Beginn der Corona-Pandemie im März 2020. Kinder bis einschließlich sechs Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen und werden bei der Bestimmung der Personenzahl nicht mitgezählt. Diese Regeln werden auch für Treffen im privaten Bereich dringend empfohlen. Bei Begegnungen im öffentlichen Raum ist zudem ein Abstand von 1,50 Meter einzuhalten, selbst dann, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Wer den Mindestabstand nicht einhält, dem droht ein Bußgeld von 50 Euro. Private und öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, die Abstands- und Hygieneregeln in ihren Betrieben sicherzustellen, etwa durch Hinweisschilder, ausreichende Mengen von Infektionsschutzmitteln und durch häufigeres Reinigen der Arbeitsräume und der sanitären Anlagen. Bei genehmigten Veranstaltungen und Versammlungen sind die Organisatoren verpflichtet, eine Kontaktnachverfolgung der Anwesenden sicherzustellen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Datum und Zeit der Anwesenheit.

Maskenpflicht wird verschärft - Medizinische FFP2/KN95/N95

Bis einschließlich 14. Februar gilt eine verschärfte Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz. In Geschäften sowie öffentlichen Verkehrsmitteln müssen medizinische Masken getragen werden. Damit gemeint sind sogenannte OP-Masken oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2. In Rheinland-Pfalz gilt diese erweiterte Maskenpflicht unter anderem in Ämtern, Behörden, Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in gewerblichen Einrichtungen wie Einzelhandel für Lebensmittel, Drogeriemärkten, Tankstellen, Banken und Sparkassen und ähnlichem, an Haltestellen, Bahnsteigen oder Einrichtungen der Fluggastabfertigung, bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sowie bei zugelassenen Angeboten von Fahrschulen. Auch in Notariaten und Rechtsanwaltskanzleien soll bei Begegnung mit anderen Menschen grundsätzlich eine dieser Masken getragen werden. In anderen Fällen dürfen auch weiterhin Stoff- oder andere Alltagsmasken verwendet werden. Masken müssen überall getragen werden, wo Menschen in geschlossenen Räumen zusammenkommen, sowohl bei Besuchen als auch bei beruflichen Tätigkeiten. Dies gilt auch unter freiem Himmel, wenn viele Menschen sich auf engem Raum bewegen. Genauere Bestimmungen, wann und wo eine Maskenpflicht besteht, legen die Kreise und Kommunen je nach Infektionslage fest.Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Maske tragen dürfen, bei der Kommunikation mit Menschen, wenn diese sehbehindert oder hörgeschädigt sind, und für Beschäftigte in Einrichtungen mit anderweitigen Schutzmaßnahmen oder dort, wo kein Kundenkontakt besteht.

Bewegungseinschränkungen bei hoher Inzidenz

In Regionen mit hohen Infektionszahlen kann es zu Bewegungsbeschränkungen kommen. Überschreitet ein Kreis oder eine Stadt die Schwelle von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, könnte der Bewegungsradius der Bürger auf 15 Kilometer um ihren Wohnort beschränkt werden. Dies werde aber in enger Absprache mit den betroffenen Kommunen entschieden, aktuell in Trier und Trier-Saarburg eher unwahrscheinlich, da die Inzidenz im Bereich um 50 schwankt. In Landkreisen mit einer hohen 7-Tages-Inzidenz will das Land neben der Einschränkung des Bewegungsradius zusammen mit den betroffenen Landkreisen oder kreisfreien Städten weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen. Das explizite Ziel soll sein, bis zum 14. Februar eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen oder weniger pro 100.000 Einwohner pro Woche zu erreichen. Kommunen und Kreise können auch von sich aus noch strengere Regeln erlassen, etwa nächtliche Ausgangssperren. Eine landesweite Ausgangssperre gibt es in Rheinland-Pfalz aktuell nicht.

Öffentliche Veranstaltungen 

Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei einem besonderen öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur mit dem eigenen Hausstand und einer weiteren Person möglich - empfohlen wird, ganz darauf zu verzichten. Versammlungen wie Demonstrationen unter freiem Himmel können unter Auflagen erlaubt werden. Dazu gehören die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.

Sportveranstaltungen

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports ist bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts erlaubt. Zuschauer im Profisport sind aber nicht zugelassen. Ein Hygienekonzept ist Pflicht. Dies gilt für die oberen Spielklassen in diversen Mannschaftssportarten, aber auch für Einzelathleten, die an Welt- oder Europameisterschaften teilnehmen oder sich für die Olympischen Spiele 2021 in Tokio qualifiziert haben oder noch qualifizieren können.

Freizeit- und Kultureinrichtungen geschlossen

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, bleiben geschlossen. Dazu gehören:

- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Gedenkstätten

Geöffnet bleiben:

- Spielplätze (für Erwachsene gilt aber eine Maskenpflicht)
- Seilbahnen (weil sie zum öffentlichen Personennahverkehr gehören)

Fastnacht - eher unrealistisch

In der anstehenden Session wird es keine, oder nur sehr eingeschränkt Veranstaltungen geben. Was möglich ist, entscheiden Behörden vor Ort.

Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl

Gottesdienste bleiben erlaubt, die Zahl der Teilnehmer wird aber begrenzt. Es dürfen nur 100 Menschen über 14 Jahre kommen. Zusammenkünfte von mehr als zehn Teilnehmern sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor dem Treffen anzuzeigen oder bekannt zu geben. Der Mindestabstand von 1,50 Metern muss eingehalten werden. Für Gläubige in der Kirche gilt die Maskenpflicht auch am Platz. Auch hier müssen in geschlossenen Räumen medizinische Masken getragen werden. Der Gemeindegesang ist nicht erlaubt. Die Maskenpflicht entfällt für Geistliche, wenn sie im Gottesdienst liturgische Handlungen ausführen - etwa bei Predigten oder Lesungen oder beim Zelebrieren des Abendmahls oder der Eucharistiefeier.Wenn mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten werden, soll mindestens eine Stunde dazwischen liegen. Einige Kirchengemeinden vergeben bereits aus eigenem Antrieb Platzkarten. Gläubige aus einem Hausstand dürfen aber ohne Abstand zusammensitzen. Die Glaubens- und Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, die Kontaktverfolgung über einen Zeitraum von vier Wochen sicherzustellen.

Trauungen nur unter Einschränkungen

An Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, dem Standesbeamten und zwei Trauzeugen auch Menschen teilnehmen, die mit einem der Heiratswilligen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind, sowie deren Partner. Des weiteren sind noch Personen eines weiteren Hausstandes zugelassen. Darüber hinaus dürfen weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die vorgeschriebene Personenbegrenzung eingehalten wird. Diese hängt von der Größe der zur Verfügung stehenden Fläche ab. Es gilt die erweiterte Masken- und Abstandspflicht.

Bestattungen nur im kleinen Verwandtenkreis

Die Teilnehmerzahl wird stark begrenzt. Teilnehmen dürfen die Ehegatten oder Lebenspartner der Verstorbenen, Verwandte ersten und zweiten Grades und deren Lebenspartner sowie Menschen aus einem weiteren Hausstand. Es gilt die erweiterte Masken- und Abstandspflicht.

Einkaufen für den täglichen Bedarf

Der Einzelhandel bleibt bis mindestens 14. Februar geschlossen. Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken. Dazu zählen:

Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungskiosks, Tierbedarf, Futtermittelmärkte und der Großhandel.

Im Gegensatz zum Shutdown im Frühjahr sind diesmal Baumärkte nicht ausgenommen, sie müssen für den allgemeinen Kundenverkehr schließen, ebenso wie Elektromärkte. Allerdings dürfen sie Waren ausliefern, die zuvor bestellt wurden. Ebenso dürfen zuvor bestellte Artikel abgeholt werden. Auch gewerbliche Handwerker, die sich in Baumärkten mit Material eindecken wollen, müssen auf den Liefer- und Abholservice zurückgreifen. Einen Liefer- und Abholservice dürfen auch Imbisse, Buchhandlungen und Gärtnereien anbieten. Reisebüros sind geschlossen.

Gastronomie weiter hart betroffen

Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. In Kommunen und Kreisen, in denen es eine nächtliche Ausgangsperre gibt, dürfen bestellte Speisen nur tagsüber abgeholt werden. Geliefert werden darf auch abends, weil dies zur Berufsausübung gehört und somit unter die triftigen Gründe fällt, das Haus verlassen zu dürfen. Seit dem 11. Januar werden auch Betriebskantinen geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Der Verzehr von Speisen ist nur in jenen Kantinen und Mensen gestattet, wo die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies erfordern. Dabei gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, die jedoch am Platz entfällt, und die Kontaktnachverfolgung. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

Dienstleistungen, Handwerksbetriebe, Medizinische Angebote

Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Arbeit auszuüben. Wo der Abstand nicht gewährleistet ist, müssen die Einrichtungen schließen. Das betrifft etwa Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe, weil dort eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien und beim Rehabilitationssport. Sonnenstudios sind geschlossen. Ursprünglich hatte die Landesregierung mitgeteilt, dass sie geöffnet bleiben dürfen, sich aber nach einer weiteren rechtlichen Prüfung dagegen entschieden.

Freizeit- und Amateursport

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist nicht mehr erlaubt - mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

Tourismus und Übernachtung

Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt. Auch Dauercamping ist verboten. Betroffen sind Hotels, Gasthöfe, Gästehäuser, Jugendherbergen, Jugendbildungszentren aber auch Ferienwohnungen und Privatquartiere.Geschäftsreisende dürfen beherbergt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden. Auch hier muss die Kontaktverfolgung der Gäste sichergestellt werden. Der Betreiber muss zudem dafür sorgen, dass es keine größere Personenansammlung in einzelnen Räumen gibt. Bei der Einreise aus ausländischen Risikogebieten nach Rheinland-Pfalz wird künftig bezüglich der geltenden Regelungen wie in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes nach drei verschiedenen Kategorien unterschieden: Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet und Virusvarianten-Gebiet. Im Allgemeinen seien die Regelungen insbesondere für Rückkehrer aus Virusvarianten-Gebieten strenger. Die Gebiete werden vom Robert Koch-Institut im Internet ausgewiesen.

Öffentliche Verkehrsmittel

Öffentliche Verkehrsmittel dürfen weiter genutzt werden. Dazu gehören auch Seilbahnen und Sessellifte. Die Hygieneregeln, wie etwa das Tragen einer medizinischen Maske, müssen eingehalten werden. Fahrkarten dürfen vom Fahrer nur verkauft werden, wenn eine Trennvorrichtung vorhanden ist. Allerdings müssen Schüler und Schülerinnen auch dann befördert werden, wenn sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Reisebusfahrten, Schiffsreisen oder andere touristische Fahrten sind nicht erlaubt.

Schulen - Präsenz bis 14.02. ausgesetzt

Die Präsenzpflicht an den Schulen in Rheinland-Pfalz ist bis einschließlich 14. Februar ausgesetzt. Seit dem Ende der Weihnachtsferien gibt es Fernunterricht. Ab dem 1. Februar sollen die Grundschulen in geteilten Klassen in den Wechselunterricht übergehen können - sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Im Wechselunterricht werden die Lerninhalte abwechselnd daheim und in der Schule vermittelt. Für die Abschlussklassen gibt ab dem 25. Januar eine Sonderregelung mit dem Ziel, sie in geteilten Gruppen mit Abstandsregeln in der Schule zu unterrichten. Das Abitur wird - wie geplant - in Präsenz geschrieben. Ab dem 15. Februar wird dann angestrebt , mit den Klassenstufen 5 bis 13 in den Wechselunterricht zu starten. Für Schüler und Schülerinnen, die nicht zuhause bleiben können gibt es ein Beutreuungsangebot in den Schulen. Dies gilt für Kinder der Klassenstufen 1 bis 7 und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn ihre Eltern sie nicht zu Hause betreuen können. Präsenzveranstaltungen und Prüfungen an staatlichen Studien- und Lehrerseminaren sind unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln möglich. An Schulen für Gesundheitsfachberufe, wie etwa Pflegeberufe, sind ausschließlich digitale Angebote möglich.Hochschulen und Universitäten dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln Präsenzveranstaltungen abhalten. Die Abstandsregel kann aber aufgehoben werden, wenn das Studienfach praktische Arbeiten vorsieht, die eine Einhaltung der Regel nicht möglich machen.

Kindertagesstätten und Kinderbetreuung

Anders als bei den Schulen bleiben Kindertagesstätten im Regelbetrieb geöffnet. Hintergrund ist, dass viele Eltern aus beruflichen und familiären Gründen keine andere Betreuungsmöglichkeit haben. Die Landesregierung appelliert aber an die Eltern, ihre Kinder zu Hause zu lassen, wo immer dies möglich ist. Beim Bringen und Abholen der Kinder muss eine Maske getragen werden. In der Einrichtung selbst besteht für das Kita-Personal und die Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Maskenpflicht.

Sonstige Bildungsangebote

Angebote von Fahrschulen sowie die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für Flugschulen sind in Präsenzform nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind nun allerdings Angebote von Fahrschulen hinsichtlich berufsbezogener Ausbildungen sowie Angebote von Bildungsträgern für Berufskraftfahrer. Chöre und andere Musikgruppen dürfen weder proben noch auftreten.

Krankenhäuser, Seniorenheime, Pflegeeinrichtungen

Die Besucherzahl in Pflegeeinrichtungen ist auf maximal zwei Personen aus einem Hausstand pro Tag begrenzt, beim Besuch muss eine FFP2-Maske getragen werden. Wenn die Einrichtung in einer Region liegt, in der die 7-Tage-Inzidenz höher ist als im Landesschnitt, werden Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen künftig verpflichtend per Antigen-Schnelltest auf eine Corona-Erkrankung getestet. Tests beim Personal sind unter diesen Bedingungen zwei Mal wöchentlich durchzuführen, bei niedrigeren Inzidenzwerten einmal pro Woche. Diese Regeln sollen vorerst bis zum 10. Februar gelten. Für Mitarbeiter, die in Quarantäne waren, gilt - wenn sie unmittelbaren Kontakt zu Patienten haben, dürfen sie Einrichtungen in den ersten vier Tagen nach Ende der Quarantäne nur betreten, wenn ein negativer PCR-Test vorliegt. Betreten werden dürfen die Einrichtungen nur von nahen Verwandten, Lebenspartnern oder Verlobten der Patienten oder Bewohner. Auch rechtlichen Betreuern von Kindern ist der Zugang zu gewähren. Zudem sind therapeutische und medizinisch erforderliche Besuche möglich. Nicht kommen dürfen Menschen, die selbst mit Corona infiziert sind, Kontaktpersonen von Infizierten oder Menschen, die erkennbar an einer Atemwegserkrankung leiden.Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Landesregierung mindestens einmal täglich über die Anzahl der Covid-19-Patienten und über die verfügbaren Behandlungs- und Beatmungskapaziäten zu informieren. Hierfür gibt es das Informationssystem "Zentrale Landesweite Behandlungskapazitäten" (ZLB) der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und das Covid-19-Register Rheinland-Pfalz. Ziel ist eine bessere Koordinierung der Behandlung.

(Quelle Text/PDF Staatskanzlei RLP unter www.corona.rlp.de / erstellt i.A. START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 1/2021)

WINTER-SHUTDOWN - Massnahmen werden bis 14. Februar 2021 verlängert

Mehr Schutz und weniger Mobilität – Schulen bleiben länger im Fernunterricht - kein Kind soll verloren gehen

"Durch den bestehenden Lockdown und die große Disziplin in weiten Teilen der Bevölkerung haben wir die Zahl der Neuinfektionen insgesamt senken können. Dafür danke ich allen, die sich seit Monaten so umsichtig verhalten und sich und andere schützen! Aber das Ziel ist noch nicht erreicht, die Zahlen sind noch immer zu hoch. Sorgen machen uns aktuell vor allem die Auswirkungen der Mutationen, die bereits in England, Irland und Portugal zu einem extremen Anstieg der Corona-Erkrankungen führen und dort das Gesundheitssystem überfordern. "Die Viren sind auch in einigen Bundesländern bereits nachgewiesen. Leider wurde in Deutschland bislang zu wenig sequenziert. In einer Expertenanhörung haben Wissenschaftler vor der Mutante gewarnt, da diese deutlich ansteckender sei. Deswegen war es wichtig, dass wir unsere Beratungen vorgezogen haben und unser Land und seine Menschen durch vorsorgendes Handeln vor einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage schützen“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach der Bund-Länder-Schalte. „Zwar haben wir in Rheinland-Pfalz ein hohes Tempo beim Impfen vorgelegt, jedoch ist der Impfstoff zunächst noch in zu geringer Menge vorhanden. Daher sind weitere Anstrengungen notwendig, um Kontakte und damit Ansteckungen zu vermeiden. Ich weiß, wie schwer das nach den langen Monaten im Pandemiewinter ist. Es nicht zu tun, hätte aber fatale Konsequenzen. Wir haben es im Frühjahr geschafft, wir können es wieder schaffen. Wir haben aktuell viel höhere Mobilitätsdaten als im Frühjahr, da setzen wir an“, so die Ministerpräsidentin.

„Nach intensiven wissenschaftlichen Beratungen und langen Abstimmungsprozessen zwischen Bund und Ländern haben wir beschlossen, den Lockdown bis zum 14. Februar zu verlängern und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen: Wir haben uns auf Lösungen verständigt, die wirksam, angemessen und alltagstauglich sind. Dazu gehören: Weniger Kontakte durch Mobilität. Durch mehr Homeoffice und erneute Verlängerung des Fernunterrichts werden wir die Publikumsströme im öffentlichen Personenverkehr weiter reduzieren, so dass die Mindestabstände eingehalten werden können. Durch eine Anhebung des Schutzstandards bei Mund-Nasenbedeckungen beim Einkaufen und im ÖPNV werden wir auch den Eigenschutz erhöhen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer weiter. Der Bund werde für eine schnellere Auszahlung der Wirtschaftshilfen sorgen. Bund und Länder haben die EU-Kommission aufgefordert, in den Verhandlungen mit Pfizer / BioNtech schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen und Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.

Weitere Planungen Kita und Schule

Rheinland-Pfalz wird bis 14. Februar in den Schulen grundsätzlich Fernunterricht verlängern und die Präsenzpflicht aussetzen. Das ist in der Vorsorge begründet, weil noch nicht klar sei, ob sich die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus anders auf Kinder und Jugendliche auswirke, als das bei dem bisher bekannten Virus der Fall sei. „Aber den Eltern der Kleinsten kann ich sagen: Für die Klassen 1 bis 4 werden wir ab 1. Februar Wechselunterricht anbieten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin aufgehoben. Weiterhin werden wir in den Schulen sehr genau beobachten und untersuchen, wie sich die Infektionen entwickeln. Das wird immer in unsere Entscheidung einfließen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer weiter.

„Die Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und der sichere Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat für uns in Rheinland-Pfalz als Bildungs- und Familien-Land höchste Bedeutung. Das gilt für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern“, so die MInisterpräsidentin.

Corona treffe alle, aber es treffe nicht alle gleichermaßen hart. Das gelte auch für Kinder und Jugendliche. In einem Haus mit Garten oder in der großen Altbauwohnung seien Fernunterricht und Kontaktreduzierung leichter auszuhalten als in beengten Wohnverhältnissen. Auch könnten nicht alle Eltern ihre Kinder gleich gut unterstützen. „Deswegen setzt die Landesregierung alles daran, dass kein Kind zum Verlierer der Pandemie wird“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. „Wir haben daher ein ganzes Maßnahmen-Paket erarbeitet, um Schüler und Schülerinnen gezielt zu unterstützen, aber auch um Schulen und Lehrerschaft in dieser herausfordernden Situation Hilfestellung anzubieten.“ Bildungsministerin Stefanie Hubig erklärte: „Unsere Schülerinnen und Schüler erhalten bis zum 14. Februar Fernunterricht. Ab dem 1. Februar ermöglichen wir es lediglich den Schülerinnen und Schülern der Grundschulen, in geteilten Klassen im Wechselunterricht in ihre Schulen zurückkehren, weil sie besondere Anleitung und Unterstützung brauchen. Die Präsenzpflicht bleibt aufgehoben. Für die Zeit ab dem 15. Februar werden die MPK und die Bundeskanzlerin die Situation neu beurteilen. Wir planen aktuell, dass ab dem 15. Februar die Klassenstufen 5 bis 13 in den Wechselunterricht starten. Bis zum 14. Februar gelten die Regelungen zur Notbetreuung weiter. Für Abschlussklassen gibt es die Möglichkeit, unter Einhaltung strenger Hygieneregeln, auch wieder in Präsenz in die Schule zu kommen, um sich auf anstehende Prüfungen vorzubereiten“, erläuterte die Bildungsministerin. Dieser Fahrplan entlaste zusätzlich die Schülerbeförderung, bei dem die Träger sicherstellen, dass weiterhin ausreichend Busse zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sei eng am gestrigen Beschluss der MPK ausgerichtet.

In den Kindertagesstätten gelte weiterhin der Regelbetrieb bei dringendem Bedarf. „Das bedeutet, dass Eltern ihre Kinder, wenn möglich, zuhause betreuen sollen. Wer seine Kinder nicht betreuen kann, darf sie in die Kita schicken. Alle müssen solidarisch sein, die Eltern, die Fachkräfte und die Arbeitgeber“, sagte Hubig und betonte: „Für berufstätige Eltern, die ihr Kind zuhause betreuen, wird der Anspruch auf Kinderkrankentage ausgeweitet und verdoppelt. Das haben Bundestag und Bundesrat in den vergangenen Tagen beschlossen und das gilt selbstverständlich auch für die Eltern in Rheinland-Pfalz.“ Ministerpräsidentin Malu Dreyer appellierte nochmals an alle Eltern sowie an deren Arbeitgeber: „Unsere Kitas, unsere Erzieherinnen und Erzieher leisten einen immens wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Sie kümmern sich um die Kinder, deren Eltern keine Betreuung zuhause sicherstellen können. Deshalb werbe ich auch nochmal bei den Arbeitgebern dafür, ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen und dabei auch Verständnis für die Herausforderungen der Eltern zu zeigen. Denn sie müssen Beruf und Familie aktuell unter besonderen Bedingungen vereinbaren.“

Unterstützung der Kitas durch Hygienepakete und Ausweitung der Testmöglichkeiten

„Wir kümmern uns gemeinsam mit den Trägern der Kitas um den Schutz unserer Fachkräfte. Deshalb werden wir in den kommenden Wochen alle Kindertagesstätten mit einem Hygienepaket unterstützen. Zudem weiten wir die Testmöglichkeiten für das Personal aus, das als Kontaktperson 2 eingestuft wird. Das gilt ebenfalls für das Personal an unseren Schulen. Das weitere Vorgehen an den Kitas wird heute Nachmittag mit dem Kita-Tag der Spitzen besprochen“, so Hubig.

Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche

Der verlängerte Lockdown trifft Familien, Kinder und Jugendliche ganz besonders. Professor Dr. Fred Zepp, Leiter der Kinderklinik der Universitätsmedizin Mainz, betonte: „Kinder und Jugendliche brauchen soziale Kontakte. Der Austausch und das Miteinander mit Gleichaltrigen ist essentiell für ihre Entwicklung. Es ist deshalb der richtige Weg, den Schülerinnen und Schülern ab Februar die Rückkehr in ihre Schule zu ermöglichen. Dabei gilt es selbstverständlich, weiterhin die Hygieneregeln konsequent einzuhalten.“

Maßnahmenpaket für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen

Bildungsministerin Hubig stellte die Maßnahmen vor: „Wir brauchen für unsere Schülerinnen und Schüler mehr Fördermöglichkeiten, insbesondere im Rahmen des schulischen Ganztags. Deshalb haben wir im Nachtragshaushalt allein 48 Millionen Euro für Vertretungsbedarfe, die durch Corona entstehen, zur Verfügung. Damit stellen wir sicher, dass ausreichend Lehrkräfte für unsere Schülerinnen und Schüler vorhanden sind. Aber Schule und Lehrkräfte alleine können in diesen Zeiten nicht alles übernehmen. Es ist deshalb wichtig, dass wir starke Kooperationspartner an unserer Seite haben, die auch Angebote außerhalb von Schule übernehmen. Gemeinsam mit den Volkshochschulen werden wir bereits ab dem Frühjahr Schülerinnen und Schüler in Kleingruppen am Nachmittag in Deutsch und Mathematik unterstützen. Dafür setzen wir 1 Million Euro für etwa 1.700 Kurse ein. Wir weiten zudem die Feriensprachkurse für Schülerinnen und Schüler mit Deutschförderbedarf aus. Darüber hinaus werden wir die Sommerschule als Ferienschule RLP auch in den nächsten Jahren fortsetzen und erweitern sie auf weitere Fächer und Altersgruppen. Damit wir noch passgenauer auf die individuellen Unterstützungsbedarfe der Kinder und Jugendlichen eingehen können, werden wir zusätzliche Angebote für spezielle Zielgruppen machen, beispielsweise für Schülerinnen und Schüler aus sozial benachteiligten Haushalten oder mit Migrationshintergrund. Dabei arbeiten wir zusammen mit Haydee!, einem Verein, der ehrenamtliche Nachhilfelehrerinnen und -lehrer als Lernpaten mit unterstützungsbedürftigen Kindern digital verknüpft. Dazu kommt die bereits etablierte Kooperation mit Corona School e.V., die ebenfalls Studierende mit Schülerinnen und Schülern zur Nachhilfe vernetzt. Darüber hinaus wollen wir Lernpatenschaften zwischen älteren und jüngeren Schülerinnen und Schülern stärken.“

„Die Corona-Pandemie war und ist für unsere Bildungseinrichtungen eine große Herausforderung. Wir sind in Rheinland-Pfalz – das zeigen die zurückgehenden Zahlen – auf einem guten Weg. Es gilt jetzt, diesen Weg konsequent weiterzugehen, damit unsere Schülerinnen und Schüler ab Februar wieder zu mehr und mehr Normalität in ihrem Schulalltag zurückkehren können. Wir unterstützen sie bei diesem Weg“, so die beiden Politikerinnen.

Keine weiteren Kontaktbegrenzungen im privaten Bereich

Bei den privaten Kontakten sei schon sehr viel reguliert worden, daher bleibe es bei der Faustregel: Ein Hausstand plus eine weitere Person. Die Bevölkerung werde aber gebeten, die Zahl der Haushalte, aus der die weitere Person kommt, möglichst konstant zu halten, so die Ministerpräsidentin zu den weiteren Beschlüssen.

Standard bei Mund-Nasenschutz erhöhen

„Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dabei haben medizinische Masken, also OP-Masken oder virenfilternde Masken wie FFP2-Masken eine höhere Schutzwirkung als sogenannte Alltagsmasken“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Bund und Länder haben sich deshalb auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln verständigt.

Bessere Überwachung von Corona-Mutationen

„Nur was wir kennen, können wir gezielt behandeln. Die Bundesregierung wird dafür sorgen, durch vermehrte Sequenzierung einen Überblick über die Verbreitung von Mutationen in Deutschland zu erhalten. Dafür hat das Bundesgesundheitsministerium gestern eine Coronavirus-Surveillanceverordnung erlassen. Diese regelt die Meldewege, die Vergütung und die Struktur der Analysen des Genoms von Coronaviren. So können Genomsequenzdaten der Virus Mutationen systematisch untersucht und dem RKI gemeldet werden. Das bewirkt, dass Auffälligkeiten schneller erkannt und Maßnahmen schneller eingeleitet werden können. Erste Ergebnisse wird der Bund bis Anfang Februar vorlegen“, so die Ministerpräsidentin.

Mehr Homeoffice und weniger Aufkommen im ÖPNV

„Wir wollen keinen kompletten Lockdown der Wirtschaft. Denn wenn wir alle Bänder und Unternehmen stilllegen, gefährden wir massiv Arbeitsplätze. Aber wir brauchen weniger Mobilität und daher mehr Homeoffice“, so die Ministerpräsidentin. Über eine Verordnung, die befristet bis zum 15. März 2021 gilt, werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, sofern die Tätigkeiten das zulassen. Wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden. Ohne ausreichende Abstände muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Zur weiteren Reduzierung der Fahrgastzahlen im ÖPNV zu klassischen Berufsverkehrszeiten werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich einzusetzen, so dass das Fahrgastaufkommen zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Verlässliche Zusagen von Bund und EU zur Impfstoff-Lieferung

„Ich freue mich, dass der Bund den Ländern zugesagt hat, auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten zu übermitteln, um ein abgesichertes Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen. Dazu ist ein Planungshorizont von sechs Wochen erstrebenswert“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. „In den Ländern laufen die Impfungen auf Hochtouren. Ich bin stolz, dass Rheinland-Pfalz unter den drei schnellsten Ländern ist. Sehr kurzfristig wurden wir am vergangenem Freitagnachmittag durch den Bund informiert, dass fest zugesagte Impfstofflieferungen für die nächsten drei bis vier Wochen nicht vollständig eingehalten werden. Für Rheinland-Pfalz bedeutet das, dass wir etwa 30.000 Impfdosen weniger bekommen, als bisher nach den Zusagen eingeplant wurden. Das führt dazu, dass bereits vereinbarte Termine in den Impfzentren für Erstimpfungen ab kommender Woche verschoben werden müssen. In einer großen logistischen Anstrengung haben wir auf der Basis der geringeren Impfstoffmenge neue Terminvergaben treffen müssen. Wir haben zudem sichergestellt, dass es genügend Impfstoff für die anstehenden Zweitimpfungen gibt“, so die Ministerpräsidentin.

Wirtschaftliche Hilfen schneller auszahlen

„Die Verlängerung des Lockdowns trifft Wirtschaft, Gastronomie sowie den Kultur- und Veranstaltungsbetrieb hart“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Daher sei wichtig, dass der Bund zugesagt habe, die Zugangsvoraussetzungen insgesamt zu vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anzuheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein. Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.

Mehr Schutz für Alten und Pflegeheime

„Menschen, die in Alten- und Pflegeheimen leben, sind besonders schutzbedürftig. In Rheinland-Pfalz haben wir bereits eine Testpflicht für Mitarbeiter und Besucher in den Alten- und Pflegeeinrichtungen. Besucher müssen zudem FFP2-Masken tragen. Das werden wir jetzt auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausweiten. Im ganzen Bundesgebiet sollen jetzt zunächst die Bundeswehr und im zweiten Schritt Hilfsorganisationen bei den Testungen unterstützen. In Rheinland-Pfalz praktizieren wir das bereits“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Ebenso seien Einrichtungen für Behinderte besonders schutzbedürftige Ort mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es sei wichtig, dass auch dort ausreichend Testungen vorgenommen werden.

Text Staatskanzleit RLP. Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 01/2021

WINTER-SHUTDOWN - NEUE CORONA BEKÄMPFUNGSVERORDNUNG RLP GÜLTIG ab 11.01. bis 31.01.2021 - 15. CoBeLVO - Winter-Shutdown

Der Ministerrat hat in seiner letzten Sitzung die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am Montag 11. Januar in Kraft und wird den seit 16. Dezember geltenden Winter-Shutdown bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Eine Auslegungshilfe zur 15. CoBeLVO führt an A bis Z auf was gestattet, untersagt oder geschlossen und geöffnet werden darf.

Kontaktreduzierung

Durch die neue Verordnung werden Kontakte weiter reduziert. „Wir haben für Rheinland-Pfalz im Ministerrat eine Lösung gefunden, die lebensnah ist. Die Festlegung, ein Haushalt plus eine weitere Person, ist im Grundsatz richtig. Das kennen die Menschen aus der Zeit des ersten Shutdowns im Frühjahr“, sagte die Ministerpräsidentin. Allerdings sei in Rheinland-Pfalz eine wichtige Ausnahme beschlossen worden. So seien Kinder bis einschließlich 6 Jahre davon ausgenommen, ebenso gebe es Ausnahmen bei zwingenden Gründen für Kinderbetreuung oder die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen.

Konkret gilt ab Montag, 11. Januar 2021, bis 31. Januar 2021:

  1. Treffen im öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei deren Kinder bis 6 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Haushalts gestattet.

  2. Treffen im privaten Bereich: Hier ist grundsätzlich das Gleiche dringend empfohlen: Treffen sind möglichst zu vermeiden; wenn sie stattfinden, dann möglichst im Freien. Sie sollen nur Angehörige des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands umfassen, wobei deren Kinder bis 6 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

Schulen

„Für uns stehen Sicherheit und Planbarkeit für Schülerschaft, Lehrerschaft und Eltern im Vordergrund“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Für den gesamten Januar gilt: An allen Schulen in Rheinland-Pfalz bleibt die Präsenzpflicht weiter aufgehoben. Die Schulen erfüllen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag im Fernunterricht durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Abiturprüfungen sowie nicht aufschiebbare Prüfungen zum Beispiel in der dualen Ausbildung finden statt. Zum 25. Januar 2021 sollen die Grundschulen und die 5. und 6. Jahrgangsstufen im Wechselmodell wieder an die Schulen zurückkehren können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Dies entscheidet das Ministerium auf Grundlage der Infektionslage nach dem 17. Januar 2021. „Wir stellen weiter eine Betreuung sicher für die Schüler und Schülerinnen, die nicht zu Hause bleiben können. Wir sehen aktuell, dass die Familien sehr verantwortungsvoll mit diesem Angebot umgehen“, so die Ministerpräsidentin. Die Schulen sind für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7 oder Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf offen, die nicht zuhause betreut werden können. Sie haben dort ihren Platz für den Fernunterricht. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist.

„Für Kitas gilt weiter: Alle Kinder, die eine Betreuung benötigen, dürfen in ihre Kita kommen. Wir appellieren dringend an die Eltern und Arbeitgeber, dass die Kinder, wenn immer möglich, zu Hause betreut werden können“, so die Ministerpräsidentin.

Bewegungsbeschränkung

Wir werden die Regelung zur Bewegungsbeschränkung in Hotspot-Regionen ähnlich wie Ausgangsbeschränkungen in enger Absprache mit den betroffenen Kommunen gemäß der Hotspot-Strategie (§ 23 Abs. 3 der Corona-Bekämpfungsverordnung) regeln. In Rheinland-Pfalz ist ohnehin vorgesehen, dass bei Überschreitung der Inzidenz von 200 weitere Schutzmaßnahmen von der betroffenen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung der konkreten lokalen Begebenheiten im Wege der Allgemeinverfügung ergriffen werden. Diese Praxis hat sich während der Zeit der aktiven Anwendung des Warn- und Aktionsplans in den Taskforces bewährt“, so die Ministerpräsidentin.

Kantinen-Regelung

In Kantinen und Mensen ist ein Verzehr vor Ort nur dann erlaubt, wenn die Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation des Betriebes oder der Einrichtung dies erfordern. Dann gilt das Abstandsgebot, die Maskenpflicht (entfällt am Platz) und die Pflicht zur Kontakterfassung.  „So bleibt gewährleistet, dass beispielsweise medizinisches oder produzierendes Personal ohne eigenes Büro auch weiterhin Speisen und Getränke während der Arbeitspause zu sich nehmen können.  Ein Verzehr vor Ort in Kindertagesstätten und Schulen bleibt ebenfalls zulässig“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten

Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden. Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Die Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt. Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. In Rheinland-Pfalz gilt weiterhin, dass nicht in Quarantäne muss, wer aus einem Risikogebiet einreist und sich weniger als 24 Stunden im Land aufhält und wer in ein Risikogebiet einreist und sich dort weniger als 72 Stunden aufhält. Wer nicht zur Quarantäne verpflichtet ist, unterliegt auch weiterhin nicht der doppelten Testpflicht.

Impfungen

„Neben Schutzmaßnahmen bleibt das Impfen der wichtigste Schlüssel im Kampf gegen das Corona-Virus. Wir haben Stand Donnerstagabend 20.792 Menschen der Priorisierungsgruppe 1 impfen können. Darunter sind 12.776 Menschen in Alten- und Pflegeeinrichtungen, 4.871 in Krankenhäusern und 3.145 Menschen in den Impfzentren. Ich habe mich gestern selbst vor Ort davon überzeugen können, wie professionell die Abläufe sind. Wir haben alle 31 Impfzentren geöffnet. Anders als in anderen Bundesländern, können wir eine wohnortnahe Impfung sicherstellen; auch wenn wir mangels Impfstoff noch nicht unter Volllast fahren können“, sagte die Ministerpräsidentin. „Die Terminvergabe für die Impftermine läuft sehr gut. Stand heute Nachmittag haben 47.000 Menschen einen Termin für die Impfung im Impfzentrum erhalten. Für weitere rund 76.000 Menschen ist eine vollständige Terminregistrierung erfolgt. Alle, die sich online bis Mittwoch registriert haben, erhalten noch in dieser Woche eine E-Mail mit ihrem Termin“, betonte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. „ Seit dem 27. Dezember haben wir den Impfstoff bekommen und sofort mit mobilen Teams die besonders gefährdeten Personen in Alten- und Pflegeheimen aufgesucht. Wir haben immer versprochen: Wir impfen schnell und sicher. Daher sind die Aufklärungsgespräche wichtig. In einigen Einrichtungen dauert es daher länger“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Sie wisse, dass es auch für die Häuser eine große Herausforderung sei. „Es gibt aber auch viele Einrichtungen, die sehr schnell impfbereit waren. So haben zum Beispiel die Vereinigten Hospitien in Trier, das Seniorenzentrum Barmherzige Brüder in Saarburg oder das Senioren- und Pflegeheim Holderbusch in Lorscheid sehr schnell die Voraussetzungen für die Impfbereitschaft in ihren Häusern geschaffen. Dort konnten in kürzester Zeit mehr als 80 Prozent ihrer Bewohner und Bewohnerinnen sowie mehr als 80 Prozent der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geimpft werden. Als Erfolgsrezept nannten die Einrichtungen: Frühzeitige Information und Aufklärung für die Bewohner und Bewohnerinnen und Zugriff auf eigene Ärzte und motivierbare Ärzte. Ich appelliere daher an die Einrichtungsleitungen, gemeinsam mit den Hausärzten, die die Einrichtung betreuen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Impfungen in Eigenverantwortung durchzuführen“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Text Staatskanzleit RLP. Klicken Sie in das Bild zum download der 15. CoBeLVO. Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 01/2021

Inzidenz und Hospitalisierung steigt - Neue Regelungen nach 25. CoBeLVo

© Grafik Staatskanzlei RLP / MDI

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis und der Stadt Trier steigt wieder stetig an und auch die Zahl der Hospitalisierungen. Seit 30. August 21 gilt die 25. CoBeLVo des Landes Rheinland-Pfalz. 

  • Veranstaltungen dürfen außen nur mit maximal 500 Personen stattfinden, in Innenräumen nur noch mit maximal 350 Personen.
  • Bei Veranstaltungen im Innenbereich und bei so genannten körpernahen Dienstleistungen (z.B. Frisör, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios oder Massagesalons) gilt eine Testpflicht, sofern man nicht vollständig geimpft ist oder als genesen gilt. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind Reha-Sport, Funktionstraining und medizinische Dienstleistungen.
  • Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen sich vor einem Restaurantbesuch (Innenbereich) oder bei Kulturveranstaltungen (Innenbereich) testen lassen.
  • Eine Testpflicht für Nicht-Geimpfte/Genesene gilt auch in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Neu ist: Solche Gäste müssen nun ab Montag zusätzlich alle 72 Stunden einen weiteren Test vorlegen.
  • In den Schulen wird Präsenzunterricht gehalten. Es gilt aber eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer.

Weiterhin ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler.

7-Tage-Inzidenz aktuell laut RKI (Grafik Stufenplan RLP!) und Vorwerte seit 3.11.20

Stadt Trier bei 67,2 (77,1/ 69,0/ 39,5/ 38,6/ 25,1/ 20,6/ 37,7/ 6,3/ 2,7/ 8,1/ 17,9/ 24,2/ 43,9/ 61/ 62,8/ 85,2/ 101,3 110,3/ 95/ 94,1/ 87/ 73,5/ 75,3/ 51,1/ 47,5/ 52,0/ 45,7/ 44,8/ 62,8/ 60,1/ 58,3/ 52,9/ 55,6/ 38,6/ 30,5/ 17,9/ 19,9/ 21,5/ 23,3/ 30,5/ 28,7/ 43,9/ 38,6/ 33,2/ 20,6/ 26,0/ 41,2/ 48,4/ 58,3/ 77,1/ 65,5/ 72,6/ 65,5/ 62,8/ 72.6/ 92,4/ 97,7/ 105,8/ 91,5/ 104,0/ 115,7/ 97,7/ 120,1/ 107,6/ 84,3/ 76,2/ 55,6/ 56,5/ 50,2/ 61,9/ 53,8/ 49,3/ 57,4/ 63,7/ 62,7/ 67,2/ 76,2/ 69/ 61,9/ 69,0/ 60,1/ 70,8/ 85,2/ 111,4/ 100,4/ 95,9/ 108,5)
Landkreis bei 64,9 (62,2/ (64,9/ 28,8/ 15,4/ 14,1/ 14,7/ 14,1/ 5,3/ 0,7/ 8,0/ 11,4/ 27,4/ 53,5/ 80,3/ 68,9/ 72,3/ 99,1/ 104,4/ 101,7/ 85/ 79/ 77,6/ 85,7/ 60,2/ 42,8/ 46,9/ 54,9/ 60,2/ 67,6/ 54,2/ 56,2/ 48,9/ 51,5/ 55,6/ 32,1/ 27,4/ 28,1/ 30,1/ 41,5/ 41,5/ 73,6/ 66,3/ 54,2/ 45,5/ 54,2/ 42,8/ 52,9/ 44,2/ 81,7/ 84,3/ 104,4/ 99,1/ 87,0/ 109,8/ 181,4/ 192,1/ 196,1/ 143,2/ 129,2/ 131,9/ 110,4/ 117,1/ 101,1/ 88,4/ 90,4/ 91/ 100,4/ 91,7/ 111,1/ 76,3/ 93/ 101,1/ 106,4/ 108,3/ 57,6/ 64,3/ 55,6/ 57,6/ 70,3 / 71,0/ 71,0/ 80,3/ 114,5/ 115,8/ 122,5/ 119,1)
Vom 1. bis 8. September 2021 wurden dem Gesundheitsamt Trier insgesamt 184 weitere Infektionen mit dem Corona-Virus gemeldet - (Vorwerte 210/ 115/ 66/ 81/ 58/ 92/ 79/ 18/ 6/ 20/ 92/ 120/ 123/ 120/ 80/ 270/ 85/ 57/ 155/ 98/ 45/ 35/ 131/ 74/ 42/ 114/ 54/ 97/ 52/ 27/ 44/ 32/ 23/ 53/ 66/ 10/ 33/ 12/ 44/ 200/ 56/ 21/ 39/ 106/ 56/ 118/ 72/ 99/ 104/ 177/ 81/ 96/ 96/ 82/ 201/ 21/ 164/ 67/ 71/ 76/ 39/ 53/ 65/ 56/ 47/ 100/ 73/ 48/ 39/ 77/ 50/ 32/ 24/ 97/ 41/ 51/ 34/ 24/ 39/ 39/ 30 /40/ 39/ 52/ 55/ 51) - Jeweils 98 aus dem Landkreis und 86 aus der Stadt Trier. Inzwischen sind insgesamt 125 Personen aus dem Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes verstorben. (Landkreis 94 / Trier 31 - 114 der Todesfälle allein seit Anfang November 2020).
Die Zahl der seit dem 11. März nachweislich mit dem Corona-Virus Infizierten steigt auf insgesamt 8095 Personen (Vorwerte 7911/ 7701/ 7586/ 7520/ 7439/ 7381/ 7289/ 7210/ 7192/ 7186/ 7166/ 7074/ 6954/ 6831/ 6711/ 6631/ 6361/ 6276/ 6219/ 6064/ 5966/ 5921/ 5886/ 5755/ 5681/ 5639/ 5525/ 5471/ 5374/ 5322/ 5295/ 5251/ 5219/ 5196/ 5143/ 5077/ 5067/ 5034/ 5022/ 4978/ 4778/ 4722/ 4701/ 4662/ 4556/ 4500/ 4382/ 4310/ 4211/ 4107/ 3930/ 3876/ 3795/ 3699/ 3603/ 3521/ 3320/ 3299/ 3135/ 3068/ 2997/ 2921/ 2882/ 2829/ 2764/ 2708/ 2599/ 2499/ 2426/ 2339/ 2300/ 2223/2140/ 2108/ 2084/ 1987/ 1946/ 1895/ 1861/ 1871/ 1775/ 1736/ 1706/ 1642/ 1603/ 1551/ 1496).
In der Stadt Trier auf 3212 (3126/ 3028/ 2972/ 2940/ 2893/ 2862/ 2810/ 2760/ 2751/ 2746/ 2737/ 2683/ 2636/ 2590/ 2553/ 2521/ 2404/ 2372/ 2343/ 2279/ 2243/ 2217/ 2202/ 2145/ 2122/ 2105/ 2053/ 2032/ 1996/ 1979/ 1965/ 1950/ 1930/ 1920/ 1901/ 1880/ 1877/ 1869/ 1863/ 1845/ 1779/ 1761/ 1753/ 1737/ 1703/ 1684/ 1652/ 1622/ 1580/ 1528/ 1456/ 1430/ 1407/ 1364/ 1338/ 1302/ 1243/ 1237/ 1199/ 1176/ 1162/ 1136/ 1120/ 1103/ 1069/ 1044/ 996/ 957/ 944/ 919/ 903/ 883/ 856/ 847/ 832/ 811/ 800/ 780/ 766/ 756/ 723/ 704/ 695/ 672/ 653/ 628/ 605).
Im Landkreis auf 4883 (4785/ 4673/ 4614/ 4580/ 4546/ 4519/ 4479/ 4450/ 4441/ 4440/ 4429/ 4391/ 4318/ 4241/ 4158/ 4110/ 3957/ 3904/ 3876/ 3785/ 3723/ 3704/ 3684/ 3610/ 3559/ 3534/ 3472/ 3439/ 3378/ 3343/ 3330/ 3301/ 3289/ 3276/ 3242/ 3197/ 3190/ 3165/ 3159/ 3133/ 2999/ 2961/ 2994/ 2925/ 2853/ 2816/ 2730/ 2688/ 2631/ 2579/ 2474/ 2446/ 2388/ 2335/ 2265/ 2219/ 2077/ 2062/ 1936/ 1892/ 1835/ 1785/ 1762/ 1726/ 1695/ 1664/ 1603/ 1542/ 1482/ 1420/ 1397/ 1340/ 1284/ 1261/ 1252/ 1176/ 1146/ 1115/ 1095/ 1081/ 1052/ 1032/ 1011/ 970/ 950/ 923/ 891).
Die Zahl der aktuell Infizierten (Durchschnittsalter unter 30) steigt auf 377 Personen. Diese verteilen sich wie folgt: 198 im Landkreis und 177 in der Stadt Trier. Die Zahl der Patienten  in stationärer Behandlung liegt zur Zeit bei (6). Die Infektionszahlen verteilen sich im Landkreis Trier-Saarburg wie folgt auf die Verbandsgemeinden: (In Klammern alle Werte unregelmäßig ab 3.11.20)

VG Saarburg-Kell:  1219  (1208/ 1192/ 1175/ 1169/ 1161/ 1149/ 1138/ 1132/ 1130/ 1129/ 1129/ 1126/ 1108/ 1094/ 1079/ 1065/ 1012/ 996/ 992/ 978/ 956/ 952/ 949/ 933/ 920/ 908/ 885/ 869/ 848/ 828/ 824/ 810/ 807/ 804/ 791/ / 778/ 772/ 772/ 768/ 736/ 722/ 722/ 716/ 695/ 685/ 670/ 664/ 655/ 644/ 624/ 616/ 606/ 595/ 574/ 550/ 506/ 502/ 480/ 459/ 445/ 435/ 427/ 417/ 414/ 405/ 389/ 376/ 370/ 345/ 337/ 313/ 307/ 300/ 299/ 291/ 288/ 278/ 278/ 275/ 270/ 265/ 259/ 253/ 249/ 243/ 229/ 209)
VG Konz:  1208  (1170/ 1132/ 1093/ 1071/ 1056/ 1046/ 1036/ 1032/ 1032/ 1032/ 1025/ 1014/ 1002/ 992/ 980/ 972/ 942/ 928/ 921/ 899/ 887/ 884/ 882/ 855/ 838/ 831/ 826/ 821/ 812/ 807/ 804/ 802/ 800/ 796/ 789/ 786/ 783/ 779/ 778/ 773/ 737/ 724/ 720/ 714/ 701/ 698/ 683/ 670/ 658/ 652/ 633/ 629/ 620/ 615/ 583/ 575/ 535/ 531/ 456/ 450/ 421/ 399/ 393/ 381/ 369/ 358/ 340/ 321/ 318/ 305/ 293/ 280/ 268/ 258/ 256/ 246/ 239/ 234/ 223/ 221/ 210/ 208/ 206/ 196/ 188/ 186/ 180/ 153)
VG Hermeskeil:  725  (713/ 711/ 707/ 706/ 705/ 704/ 703/ 700/ 700/ 700/ 700/ 697/ 691/ 684/ 683/ 681/ 667/ 662/ 656/ 641/ 637/ 636/ 633/ 620/ 618/ 618/ 609/ 607/ 600/ 599/ 596/ 593/ 592/ 591/ 587/ 582/ 582/ 578/ 577/ 573/ 554/ 548/ 544/ 536/ 518/ 516/ 501/ 495/ 482/ 467/ 436/ 430/ 405/ 376/ 371/ 362/ 342/ 340/ 326/ 323/ 317/ 310/ 308/ 304/ 298/ 298/ 288/ 281/ 248/ 246/ 246/ 241/ 213/ 211/ 210/ 169/ 153/ 150/ 148/ 147/ 145/ 144/ 142/ 139 / 137/ 136/ 135/ 130)
VG Schweich:  704   (689/ 677/ 660/ 658/ 655/ 655/ 650/ 648/ 644/ 644/ 640/ 630/ 618/ 615/ 594/ 586/ 560/ 551/ 544/ 528/ 519/ 511/ 509/ 502/ 491/ 486/ 474/ 471/ 465/ 464/ 464/ 459/ 459/ 456/ 455/ 444/ 444/ 436/ 435/ 428/ 428/ 402/ 401/ 400/ 385/ 387/ 383/ 367/ 361/ 347/ 339/ 327/ 322/ 321/ 320/ 313/ 311/ 297/ 293/ 288/ 285/ 282/ 278/ 273/ 268/ 265/ 261/ 246/ 246/ 242/ 234/ 232/ 224/ 219/ 215/ 205/ 203/ 196/ 193/ 189/ 181/ 179/ 172/ 163/ 163/ 157/ 152/ 143/ 137)
VG Trier-Land:  550  (534/ 523/ 510/ 507/ 503/ 502/ 495/ 490/ 487/ 487/ 487/ 480/ 466/ 442/ 427/ 425/ 416/ 413/ 411/ 399/ 394/ 394/ 393/ 390/ 385/ 385/ 376/ 372/ 361/ 355/ 353/ 350/ 349/ 349/ 346/ 339/ 339/ 337/ 336/ 336/ 324/ 320/ 316/ 316/ 310/ 306/ 296/ 293/ 289/ 283/ 272/ 269/ 261/ 261/ 257/ 256/ 245/ 244/ 242/ 235/ 232/ 228/ 228/ 225/ 222/ 217/ 214/ 203/ 196/ 186/ 185/ 179/ 175/ 174/ 173/ 167/ 165/ 160/ 156/ 154/ 151/ 146/ 145/ 137/ 134/ 130/ 129/ 120)
VG Ruwer:  477 (471/ 469/ 469/ 469/ 466/ 463/ 457/ 448/ 448/ 448/ 448/ 444/ 433/ 414/ 395/ 381/ 360/ 354/ 352/ 340/ 330/ 327/ 318/ 310/ 307/ 306/ 302/ 299/ 292/ 290/ 289/ 287/ 282/ / 274/ 264/ 264/ 263/ 261/ 255/ 246/ 246/ 246/ 245/ 232/ 228/ 213/ 205/ 200/ 194/ 182/ 180/ 175/ 168/ 167/ 165/ 152/ 152/ 144/ 140/ 138/ 135/ 133/ 130/ 127/ 125/ 120/ 115/ 108/ 104/ 104/ 103/ 102/ 101/ 99/ 98/ 98/ 97/ 97/ 95/ 95/ 90/ 87/ 82/ 79/ 71/ 66/ 58)

(Quelle Daten / Texte / Grafik Kreisverwaltung Trier-Saarburg & Staatskanzlei RLP / trier-saarburg.de & corona.rlp.de / Erstellt und bearbeitet i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 9/2021)

WINTER-SHUTDOWN WIRD VERLÄNGERT BIS 31. JANUAR

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die Corona-Pandemie hat auch das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel 2020/2021 geprägt. Viele Bürgerinnen und Bürger haben auf für sie gerade in dieser Zeit wichtige Begegnungen verzichtet, um sich und andere zu schützen. Dafür danken wir allen sehr.
Dennoch ist die Belastung im Gesundheitswesen hoch und weiter gestiegen. Dem unermüdlichen Einsatz der medizinischen und Pflegefachkräfte, Ärztinnen und Ärzte und aller anderen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Gesundheitsämtern ihren Dienst tun, gilt unser Dank und unsere besondere Anerkennung. Mit der Mobilisierung aller Kräfte von Wissenschaft und Forschung ist es in Rekordzeit gelungen, Impfstoffe mit guter Verträglichkeit und hoher Wirksamkeit zu entwickeln, zu testen und zum Einsatz zu bringen. Dafür gebührt allen Beteiligten Dank und Anerkennung.
Bund und Länder haben seit Beginn der Pandemie darauf gesetzt, diese durch die zügige Entwicklung von Impfstoffen zu bewältigen. Mit den nunmehr verfügbaren Impfstoffen gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne pandemiebedingte Einschränkungen. Bund und Länder begrüßen ausdrücklich die gemeinsame Impfstoffbestellung der Europäischen Union und das Ziel, den Impfstoff gemeinsam für alle 27 Länder der EU zu sichern. In Zeiten der weltweiten Pandemie verhindern nationale Alleingänge wirkungsvollen Gesundheitsschutz. Die vor uns liegenden Monate Januar, Februar und März werden jedoch noch erhebliche Geduld und Disziplin aller erfordern. Die Wintermonate begünstigen durch die saisonalen Bedingungen die Ausbreitung des Virus und die Impfungen werden sich erst dann auf die Infektionsdynamik dämpfend auswirken, wenn auch ein größerer Teil der jüngeren Bevölkerung geimpft ist.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 5. Januar vereinbart alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemien bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern! Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.
In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Betriebskantinen werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige HomeOffice-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar!

Klicken Sie in das Bild oder hier zum download des MPK - Beschluss vom 05.01.2021. Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 1/2021

Corona-Update für Rheinland-Pfalz

Erstellt i.A. von Ortsbürgermeister Uwe Roßmann durch START4PUBLICITY Jürgen A. Slowik 12/2020. Klicken Sie in die Grafik zum download des gesamten Textes (4 Seiten) als PDF.

WINTER-SHUTDOWN - NEUE CORONA BEKÄMPFUNGSVERORDNUNG RLP GÜLTIG ab 16.12.20 bis 10.01.2021 - 14. CoBeLVO - Winter-Shutdown

„Auch wenn es keine leichte Entscheidung ist: Es herrscht große Einigkeit darüber, dass der Shutdown ab 16. Dezember unbedingt notwendig ist. Medizinisch, um Menschenleben zu retten und auch wirtschaftlich. Wenn wir die Zeit um Weihnachten jetzt nutzen, ist der Schaden geringer. Viele Unternehmen haben ohnedies Betriebsferien, die Schulen haben Weihnachtsferien“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach der Bund-Länder-Schalte zur 14. Coronoa - Bekämpfungsverordnung in RLP. Die 14. CoBeLVO tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ist vorerst gültig bis zum 10. Januar 2021. Hier die Auslegungshilfe zum Winter-Shutdown 2020/2021.

Konkret gilt ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, bis mindestens 10. Januar 2021:

1. Private Treffen sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch maximal auf 5 Personen, beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.

2. Weihnachten kann gefeiert werden, jedoch in deutlich kleinerem Rahmen als sonst. Vom 24. bis 26. Dezember gilt: Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als fünf Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen. Es wird ausdrücklich empfohlen, vor dem Familientreffen eine Schutzwoche einzulegen und Kontakte fünf bis sieben Tage zuvor auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

3. An Silvester und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Außerdem gilt ein Böllerverbot auf publikumsträchtigen Plätzen und ein Verkaufsverbot von Böllern. Es wird dringend empfohlen, auf das Zünden von Pyrotechnik zu verzichten. Der Verkauf von Pyrotechnik wird verboten.

4. Die Kitas bleiben im Regelbetrieb geöffnet. An die Eltern wird aber appelliert, möglichst eine Betreuung zu Hause sicher zu stellen.

5. In den Schulen wird die Präsenzpflicht vom 16. bis 18. Dezember 2020 aufgehoben. Dies bedeutet: Alle Schülerinnen und Schüler können zuhause bleiben. Fernunterricht muss in diesen drei Tagen nicht stattfinden. Für die Zeit nach den Ferien gilt: In der Woche vom 4. bis zum 15. Januar 2021 findet in allen Schularten ausschließlich Fernunterricht statt. Die Schulen bieten Notbetreuung für Schüler und Schülerinnen bis zur Klassenstufe 7 an; für Schüler oder Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Schüler, deren häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Wir werden mit den Trägern der Schülerbeförderung Gespräche führen, damit die Schülerbeförderung zur Wahrnehmung der Notbetreuung aufrechterhalten bleibt. Für Prüfungen gilt: Klassenarbeiten und Prüfungen, die in der Zeit bis zum 18. Dezember 2020 sowie vom 4. Januar bis 15. Januar 2021 angesetzt waren, sollen möglichst verschoben oder ersetzt werden. Sollte das nicht möglich sein, finden diese in der Schule statt. Das Abitur (G9-Gymnasien und IGS) findet wie geplant und in Präsenz an den Schulen statt (Beginn der schriftlichen Prüfungen am 07. Januar 2021, Ende: 27. Januar 2021). Wie es ab dem 15. Januar 2021 weitergeht, wird in Abhängigkeit von der Infektionslage entschieden.

6. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

7. Handel - Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Ausnahmen: Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.

8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

9.Wirtschaftliche Unterstützung: Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

10. Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften in Kirchen, Synagogen und Moscheen gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern und Maskenpflicht auch am Platz. Gemeindegesang ist verboten.

11. Wir werden für Alten-und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste besondere Schutzmaßnahmen treffen. In Rheinland-Pfalz leben mehr als 44.000 Menschen in Alten und Pflegeheimen, mindestens genauso viele werden zu Hause von mobilen Pflegediensten betreut. Hier werden wir mit besonderen Maßnahmen für zusätzlichen Schutz sorgen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten-und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden. Das ist für die Einrichtungen eine hohe zusätzliche Belastung. Damit es dennoch verlässlich durchgeführt werden kann, steht die Landesregierung im engen Austausch mit DRK, Maltesern und anderen Rettungsdiensten, die bereits signalisiert haben, die Einrichtungen beim Testen zu unterstützen.

12. Wir haben die Zusage des Bundesgesundheitsministers, dass wir ab dem 27. Dezember beginnen können, zu impfen. In einem ersten Schritt werden wir mit mobilen Teams in die Alten und Pflegeeinrichtungen gehen. Ab dem 4. Januar haben wir dann mehr Impfstoff zur Verfügung und können auch Impfzentren öffnen, die wir startbereit haben.

Klicken Sie in das Bild zum download der 14. CoBeLVO. Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 12/2020

Land erlässt neue Quarantäne-Regeln für Corona-Infinzierte

Der Ministerrat hat in seiner letzten Sitzung eine neue Verordnung beschlossen, die die Absonderung von mit dem Coronavirus Infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen regelt. Sie tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und ist vorerst bis 15. Januar 2021 gültig. Danach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind sofort und ohne weitere Anordnung selbstständig in häusliche Quarantäne begeben. Das gilt auch für Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie I. Ein Bescheid des Gesundheits­amtes, der eine Absonderung anordnet, ergeht nicht.

„Durch die in der Verordnung geregelten Maßnahmen können Ansteckungen besser verhindert und Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Sie ist damit eine wichtige Maßnahme zum gesundheitlichen Schutz und bedeutet zudem eine Entlastung für die Gesundheitsämter“, sagte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

Übersicht Personengruppen

Die Verordnung zur Absonderung unterschiedet folgende Personengruppen:

  1. Krankheitsverdächtig ist eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, wie Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- und Geruchssinn, aufweist und bei der ein PCR-Test durchgeführt oder angeordnet wurde.
  2. Positiv getestete Person ist eine Person, die vom Gesundheitsamt oder einer anderen Stelle, die den Test durchführt, über ein positives Ergebnis eines durch­geführten PCR-Tests oder PoC-Antigentests informiert wurde.
  3. Hausstandsangehöriger ist jede Person, die mit einer positiv getesteten Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebt.
  4. Kontaktperson der Kategorie I ist jede Person, die nach den geltenden Kriterien des Robert Koch-Institutes vom zuständigen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurde.
  5. Personen der Kategorie Schul- oder KiTa-Cluster sind Schülerinnen und Schüler, in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, Lehrinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher, die vom zustän­digen Gesundheitsamt als solche eingestuft wurden.

Absonderungsort

Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu empfangen und den Absonderungsort ohne ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Gesundheits­amtes zu verlassen.

Dauer der Absonderung

Die Dauer der häuslichen Absonderung endet im Regelfall frühestens nach zehn Tagen. Eine Ausnahme stellt die Absonderung von Personen der Kategorie Schul- und KiTa-Cluster dar. Um die Auswirkungen auf die Teilhabe am Präsenzunterricht oder der Betreuung möglichst gering zu halten, kann für diese Personengruppe ab dem fünften Tag die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden.

(Quelle Text/Grafik Staatskanzlei RLP / corona.rlp.de / Foto Tumisu Pixabay / Erstellt i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 12/2020)

NEUE CORONA BEKÄMPFUNGSVERORDNUNG Rheinland-Pfalz AB 1.12.-20.12.20 - 13. CoBeLVO -

Das Land Rheinland-Pfalz hat am Freitag 27. November die 13. Corona-Bekämpfungs- Landesverordnung - 13.CoBeLVO - bekannt gemacht, die ab Dienstag, 1. Dezember bis vorerst 20. Dezember gilt. Darin sind die jüngsten Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zusammengefasst.

Jede Person wird demnach angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von maximal fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre außer Betracht bleiben können.

Des Weiteren gilt nun eine erweiterte Maskenpflicht. Sie besteht unter anderem an Orten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt nun eine Maskenpflicht, sofern zwischen den dort beschäftigten Personen nicht am jeweiligen Platz der Arbeits- oder Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. 

Für den Groß- und Einzelhandel gibt es neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Personen in den Geschäften. Es gilt, dass sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf. Bei einer größeren Fläche gilt zusätzlich, dass sich auf der Fläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf.

Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst für die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 20. Dezember geschlossen. Die Bundesregierung hat dafür die Zusage gemacht, die Hilfen auf Basis der Novemberhilfe im Dezember zu verlängern. Ein Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.

Klicken Sie in das Bild zum download der 13. CoBeLVO. Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 11/2020

Der Ortsbürgermeister informiert zu Schließungen und Absagen in der Kulturhalle und des Bürgerhauses Reinsfeld COVID-19-bedingt

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

COVID-19-bedingt finden bis auf Weiteres keine Veranstaltungen und Treffen mehr im Bürgerhaus Reinsfeld statt. Auch der Jugendclub Reinsfeld bleibt Corona-Pandemie-bedingt und aus Einsicht zum Infektionsgeschehen zunächst bis mindestens 30. November 2020 geschlossen. Die Krabbelgruppe und die Fibromyalgie-Gruppe treffen sich frühestens ab Januar oder Februar 2021 wieder im Bürgerhaus Reinsfeld. Die Donnerstagstreffen der Katholischen Frauengemeinschaft Reinsfeld und Dienstagstreffen des Strickkreises der Frauengemeinschaft sind bis Ostern 2021 zunächst abgesagt. Sollte sich im Februar-März 2021 das Infektionsgeschehen entspannen könnten Gruppentreffen eventuell früher wieder möglich sein. Die Gemeindebücherei Reinsfeld im Bürgerhaus wird ebenfalls bis Ende November 2020 geschlossen.

Auch in der Kulturhalle Reinsfeld finden aufgrund der 12. COVID-Bekämpfungs-Landesverordnung RLP (siehe auch weiter unten auf der Website) derzeit zunächst bis 30. November 2020 aus Einsicht und Vernunft keine Veranstaltungen, Trainings und Proben von Gesangverein „Concordia“ Reinsfeld, Chorschatten, Jugendorchester und Musikverein „LYRA“ Reinsfeld statt.

Für den TuS Reinsfeld e.V. gilt, dass nicht nur der Spielbetrieb seit 29.10.2020 im Amateur-Fußball ausgesetzt ist, sondern auch Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und in Kontaktsportarten sind auf der Sportanlage und in der Sporthalle untersagt.

Nur unter strikter Einhaltung der A-H-A-L Regelungen werden eventuell politische Ausschuss-Sitzungen mit kurzer Tagesordnung und weniger als 10 Personen im November 2020 im Bürgerhaus Reinsfeld stattfinden können.

Der traditionelle Seniorenkaffee-Nachmittag im Dezember 2020 wird dieses Jahr nicht stattfinden können. Falls es die Situation Corona-mäßig um Ostern 2021 erlaubt, könnte man einen Frühlingskaffee-Treff ins Auge fassen.


Bleiben Sie gesund!

Uwe Roßmann
(Ortsbürgermeister)

(Text Bekanntmachung OB Uwe Roßmann / Text & Bild erstellt i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 11/2020)

NEUE CORONA BEKÄMPFUNGSVERORDNUNG AB 2.11.-30.11.20 - 12. CoBeLVO -

Das Land Rheinland-Pfalz hat am Freitag 30. Oktober die 12. Corona-Bekämpfungs- Landesverordnung - 12.CoBeLVO - bekannt gemacht, die ab Montag, 2. November bis vorerst 30. November gilt. Darin sind die jüngsten Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zusammengefasst. Auslegungshilfen dazu finden Sie hier...

Klicken Sie in das Bild zum download der 12. CoBeLVO. Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 10/2020

Corona-Warnstufe ROT in Trier und im Kreis Trier-Saarburg

© Foto/Grafik Tumisu (Pixabay). Ertstellt und bearbeitet von START4PUBLICITY

Der Landkreis Trier-Saarburg und die Stadt Trier haben am Freitag, 23. Oktober, die Warnstufe Rot des Warn- und Aktionsplans Rheinland-Pfalz erreicht. In Trier stieg die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen auf 63,7 und im Kreis auf 54,2. In der gemeinsamen Task Force haben Land, Kreis und Stadt Maßnahmen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens beschlossen. Die entsprechenden Verfügungen treten in der Stadt Trier am Samstag, 0 Uhr in Kraft. Im Landkreis Trier-Saarburg am Montag um 0 Uhr.

Hier die wichtigsten Inhalte der Allgemeinverfügung:

Maskenpflicht ab Montag 26.10.2020 für 14 Tage

An allen weiterführenden Schulen in Trier und Trier-Saarburg gilt während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Unterrichts, eine Maskenpflicht. Sie gilt nicht an Grundschulen, der Primarstufe an Förderschulen sowie Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung. Die Maskenpflicht gilt in Trier auch für Volkshochschulen und Erwachsenenbildung. Universität und Hochschule in Trier wollen sich anschließen.Zusätzlich gilt in der Stadt Trier ab Samstag, 23.10. eine Maskenpflicht auch im Freien freitags, samstags und sonntags innerhalb des Alleenrings.

Veranstaltungen begrenzt auf 75 Teilnehmer

Veranstaltungen werden begrenzt auf maximal 75 Teilnehmer sowohl Innen- wie im Außenbereich. Theater und Kleinkunstbühnen sind davon ausgenommen, wenn ein eigenes Hygienekonzept vorliegt (z.B. Theater Trier).

Gastronomie

Alkoholausschank- und verkauf in der Gastronomie ist ab 24 Uhr untersagt. Alkoholverkauf an Verkaufsstellen (z.B. Tankstellen, Kioske) ist ab 24 Uhr ebenfalls untersagt.

Private Feiern auf 25 Personen begrenzt

Entsprechend der vom Land vorgegebenen Verordnung gilt ab Montag, 26. Oktober eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen.

Sport

Im Freien: Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Wettkämpfe können stattfinden jedoch ohne Zuschauer. Es ergeht zusätzlich der Apell, die Feierlichkeiten nach dem Training und nach Wettkämpfen zu unterlassen.

Innenbereich: Das gemeinsame sportliche Training ist nur mit bis zu fünf Personen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt. Wettkämpfe können stattfinden, Zuschauer sind nicht zugelassen.

Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg zur Corona-Bekämpfung vom 23-10-2020 hier als PDF herunterladen oder lesen ...

(Quelle Text / PDF / Kreisverwaltung Trier-Saarburg / trier-saarburg.de / Foto/Grafik Tumisu Pixabay / Erstellt i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 10/2020)

Corona Warn- und Aktionsplan RLP

© Grafik Staatskanzlei RLP / MDI

Der Stufenplan der Landesregierung „Zukunftsperspektive RLP“ sieht regionale 7-Tage-Inzidenz-Stufen auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte (>20 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner (gelb); >35 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner (orange); >50 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner(rot)) vor. Dies wird zunächst als zielführend erachtet.

Das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenzwerte ist ein Warn- und Gefahrenhinweis, der keine Automatismen auslöst. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Fälle auf ein eingrenzbares Geschehen (beispielsweise Ausbruchsgeschehen in einer Pflegeeinrichtung) zurückzuführen sind.

Generell gilt:

  • Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen)
  • Einhaltung der Hygienekonzepte
  • in baulichen Einrichtungen Lüftung gewährleisten
  • dringende Empfehlung der Nutzung der Corona-Warn-App
  • regelmäßige Lageanalyse des Infektionsgeschehens
  • bei Auftreten von Infektionsfällen routinemäßige, unverzügliche, vollständige Kontaktpersonennachverfolgung (Personalbestand / Einwohner) zur Unterbrechung von Infektionsketten

Stufe 1 (gelb) – Warnstufe:

7-Tage-Inzidenzwert von etwa 20 Fällen / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner

Wichtig ist, dass eine stärkere Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger als erste Reaktionsstufe bei einer Inzidenz von über 20 Infizierten pro 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner stattfindet, damit sich jede/r Einzelne wieder seiner eigenen Verantwortung stärker bewusst wird. Dabei sind vor allem die „AHA-Regeln“ (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen) hervorzuheben und auf eine konsequente Lüftung in baulichen Einrichtungen hinzuweisen. Gefordert sind dabei auch die Kommunen, wie auch alle anderen Einrichtungen / Betriebe / Vereine / Institutionen.

  • erhöhte Aufmerksamkeit
  • verstärkte Öffentlichkeitsarbeit, gezielte Hinweise auf Verhaltensempfehlungen und die Corona-Regeln via Presse und Social Media sowie auf der Corona-Homepage des Landes und Homepages der Landkreise
  • Vorbereitung auf eventuelles Eintreten der Stufe 2, regionale Lageanalyse, Etablierung zusätzlicher Meldeketten.

Stufe 2 (orange) – Gefahrenstufe

7-Tage-Inzidenzwert von etwa 35 Fällen / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner

Wichtig ist, das Zusammentreten einer regionalen Corona-Task-Force (betroffene Kommunen, Ordnungsbehörden, Gesundheitsamt, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Innenministerium, Bildungsministerium, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kommunale Spitzenverbände, Polizei) am ersten Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner.

  • Die Task Force gibt Empfehlungen für zu ergreifende Maßnahmen; diese sind als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege regional spezifisch umzusetzen.
  • Die Maßnahmen sollen spätestens am 5. Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts ergriffen werden, es sei denn das Geschehen ist eingrenzbar.
  • Solche Maßnahmen können insbesondere sein: Verschärfung der Personenbegrenzung auf eine Person je 10 qm; Erweiterung der Maskenpflicht, zum Beispiel in Schulen, Freizeitparks, Messen und an weiteren stark frequentierten Orten; Reduzierung von erlaubten Veranstaltungsgrößen auch für private Feiern; keine Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung zur Erweiterung der Personenanzahl für Veranstaltungen bis zu einer Regelgrenze von 20 v. H. der am Veranstaltungsort vorhandenen Platzkapazitäten; Verbot von Kontaktsport; Sperrstunden in der Gastronomie.

Stufe 3 (rot) – Alarmstufe (Risikogebiet)

7-Tage-Inzidenzwert >50 Fälle / 100.000 Einwohnerinnen/Einwohner

Wichtig ist, dass eine flächendeckende Ausbreitung in jedem Fall verhindert wird.

  • Die Task Force gibt Empfehlungen für regionale Maßnahmen, die ggf. mit Einschränkungen des öffentlichen Lebens verbunden sind. Diese sind als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege regional spezifisch umzusetzen.
  • Die weiteren Maßnahmen sollen spätestens am 5. Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts ergriffen werden, es sei denn das Geschehen ist eingrenzbar.
  • Solche Maßnahmen können zusätzlich zu denen der Stufe orange sein: Verschärfung der Personenbegrenzung auf eine Person je 20 qm; Kontaktbeschränkung auf maximal fünf Personen; Maskenpflicht auf öffentlichen stark frequentierten Plätzen; Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht an Schulen; Etablierung von Notbetreuungen; Entscheidung über Maskenpflicht auch an festem Platz bei Veranstaltungen; weitere Reduzierung von erlaubten Veranstaltungsgrößen auch für private Feiern; Schließung einzelner gesellschaftlicher und gewerblicher Bereiche; Sperrstunde ab 23 Uhr, Außenabgabeverbot von Alkohol.

    (Quelle Text / Grafik Staatskanzlei RLP 10.2020 / Erstellt i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik10/2020)

Fussballverband Rheinland setzt Spielbetrieb ab 29.10.20 aus

Bild / Grafik FV Rheinland / Grafikmontage START4PUBLICITY

Ab Donnerstag 29. Oktober 2020 finden keine Amateur-Fußballspiele in Rheinland-Pfalz mehr statt. Sowohl der Fußballverband Rheinland (FVR) als auch der Südwestdeutsche Fußballverband (SWFV) unterbrechen den Spielbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie bis auf Weiteres. Die aktuelle Entwicklung der COVID-19- Infektionen hat den Fussballverband Rheinland (FVR) dazu bewogen, den kompletten Pflichtspielbetrieb ab 29.10.2020r zu unterbrechen. Das betrifft sämtliche Spielklassen und Pokalwettbewerbe der Herren, Frauen, Jugend und des Ü-Fußballs auf Sportplätzen im Freien sowie sämtliche Wettbewerbe in der Halle. Eine eventuelle Fortsetzung des Spielbetriebs wird mit mindestens zwei Wochen Vorlauf angekündigt – im Vordergrund steht dabei immer eine enge Orientierung an der jeweiligen behördlichen Verfügungslage. Der Fußballverband Rheinland verweist bezüglich Test- bzw. Freundschaftsspielen und Training auch hier auf die jeweils gültige behördliche Verfügungslage.

(Quelle Text / Grafik / Bild FV Rheinland / fv-rheinland.de / Grafikmontage / Text erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 10/2020)

Traumschleife Frau Holle: Treibjagd Samstag 21.11.2020 ABGESAGT

© Foto / Grafikmontage START4PUBLICITY

INFO: Die geplanten Treibjagden an der Wanderstrecke der Reinsfelder Traumschleife Frau Holle am Samstag  21.11.2020  sind Pandemie-bedingt abgesagt. Wandern und Betreten also uneingeschränkt an diesem Tag wieder möglich!

(Erstellt i.A. der Buerger & Touristinformation Reinsfeld / START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 10/2020)

Pandemie-bedingt keine Treffen im Bürgerhaus Reinsfeld

Bürgerhaus Reinsfeld. © Foto START4PUBLICITY Juergen A. Slowik

Leider können derzeit Corona-bedingt bis auf Weiteres keine Donnerstagstreffen der Katholischen Frauengemeinschaft Reinsfeld und keine Dienstagstreffen des Strickkreises der Frauengemeinschaft im Bürgerhaus Reinsfeld stattfinden. Auch die Fibromyalgie-Gruppe macht bis Anfang 2021 keine Treffen im Bürgerhaus und auch die Krabbelgruppe trifft sich derzeit nicht mehr im Bürgerhaus. Alle werden um Verständnis und Einsicht in der aktuellen Situation gebeten!

Uwe Roßmann (Ortsbuergermeister Reinsfeld)

(Text & Bild erstellt i.A. der Gemeinde von  START4PUBLICITY © Juergen A. Slowik 10/2020)

Reinsfelder Weihnachtsmarkt 2020 wird Pandemie-bedingt abgesagt

Plakatgrafik Veranstalter bearbeitet und erstellt von START4PUBLICITY

In Absprache zwischen den langjährigen Organisatoren des Reinsfelder Weihnachtsmarktes - Paul Port und Herbert Eiden – und Orts­bürgermeister Uwe Roßmann wird der Reinsfelder Weihnachtsmarkt 2020 abgesagt. Die Beteiligten und der Gemeinderat  Reinsfeld sind überein­stimmend der Meinung, dass die Corona-Pandemie-bedingten massiven Einschränkungen (A-H-A-Regeln und beschränkte Besucherzahlen) einen unbeschwerten Besuch nicht zulassen würden.

(Text Orgateam Reinsfelder Weihnachtsmarkt / Text & Grafik erstellt i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 10/2020)

Grillhütte des Heimatverein wird 2020 Corona-bedingt nicht mehr vermietet Unverbindliche Reservierungen für 2021 sind möglich

HINWEIS: COVID-19-bedingt sind alle bestehenden Buchungen der Grillhütte Reinsfeld für 2020 abgesagt. Ob die Grillhütte nächstes Jahr ab ca. Februar/März 2021 wieder angemietet werden kann, entscheidet sich wohl erst Ende Dezember 2020 oder Anfang Januar 2021. Momentan sind nur unverbindliche Reservierungen für spätere Zeitpunkte in 2021 möglich, die aber auch durch den Vermieter Heimatverein Reinsfeld e.V. jederzeit in 2021 wieder abgesagt werden können. Wenden Sie sich fuer solche Reservierungen bis Ende Oktober an die Ansprechpartner Bärbel Jung und Günther Muno von der  Bürger- und Tourist-Information Reinsfeld unter folgender Adresse (Bürger und Touristinfo Reinsfeld), Am Musikpavillon (Parkplatz vor der St. Remigius Kirche). Adresse: Herrensteg, 54421 Reinsfeld, Telefon: 06503 / 3069, Fax: 06503 / 9810977, E-mail: info(@)reinsfeld.de. Danach an den Getränkemarkt Anneliese Zwernemann, Kampusstr. 18, 54421 Reinsfeld, Telefon 06503-2966.....mehr Infos dazu und zur Grillhütte des Heimatverein hier

(Text & Fotos
© erstellt i.A. von START4PUBLICITY 9/2020)

Gemeinsame Verantwortung – Landesregierung und Kommunale Spitzenverbände vereinbaren weitere Lockerungen

Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Landrat Dr. Fritz Brechtel in der Pressekonferenz zu den neuesten Lockerungen. Quelle Staatskanzlei/ Pulkowski

Über den Stufenplan der Landesregierung Rheinland-Pfalz hinaus hat die Landesregierung gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden weitere Lockerungen ab dem 10. Juni angekündigt. „Die weiterhin niedrigen Infektionszahlen lassen uns diesen durchdachten und verantwortungsvollen Schritt gemeinsam gehen,“ so Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach dem ersten Präsenztermin mit der kommunalen Familie seit dem Beginn der Corona-Pandemie.

Wir lassen uns dabei von klaren Maßgaben leiten und appellieren an die Menschen im Land, sich weiterhin besonnen, vernünftig und vorsichtig zu verhalten. Die Pandemie ist nicht vorbei. Es ist nun wichtig, den veränderten Alltag unter Corona-Bedingungen gut zu gestalten.“

„Für uns alle sind klare und nachvollziehbare Regeln wichtig, das haben wir in den letzten Wochen immer wieder betont. Also ‚Abstand, Hygiene und Alltagsmasken‘ als Formel. Darauf haben wir uns mit der Landesregierung gemeinsam im Grundsatz verständigt: Lockerungen, wo möglich und Regeln, wo nötig. Nur so können wir auch erreichen, dass die Menschen die Corona-Regeln überhaupt noch akzeptieren“, sagte Landrat Günther Schartz, Vorsitzender des Landkreistags und derzeit Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Rheinland-Pfalz.

Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing erläuterte die neuen Regelungen, die ab dem 10. Juni 2020 gelten sollen. „Wir erlauben früher als geplant Bus- und Schiffsreisen. Diese sind unter den Bedingungen des ÖPNV möglich, also mit Abstandsregeln und wo nicht möglich, mit klarer Maskenpflicht. Das sind gute Neuigkeiten für den rheinland-pfälzischen Tourismus, für die wir uns stark gemacht haben“, so der Minister.

„In unserem waldreichen Bundesland kann man gut vor der Haustür Urlaub machen, das stärkt auch die Regionen. Im Nationalpark haben wir seit Kurzem ein besonderes Angebot: Mit einer App führt ein Ranger durch die Natur. Denn draußen im Grünen zu sein, ist nach wie vor am besten, unsere naturnahen Tourismusangebote erfüllen alle Hygieneauflagen“, sagte Umweltministerin Ulrike Höfken.

Als weitere Neuerung hinzugekommen ist außerdem, dass sich zu jedem Anlass bis zu zehn Personen treffen dürfen, egal aus wie vielen Hausständen. „Das folgt dem Wunsch der Menschen in Rheinland-Pfalz nach mehr Kontakt und mehr Freizeitmöglichkeiten. Das ist auch im Sinne der kommunalen und staatlichen Ordnungsbehörden,“ so der Tenor der kommunalen Spitzenverbände.

Ohne feste Sitzplätze gilt die nun einheitliche Regel bzw. Begrenzung: eine Person pro 10 Quadratmeter. Ebenfalls neu: bei Außenveranstaltungen und Veranstaltungen in Innenräumen, wie Gottesdiensten, Theater, Kinos, muss am Platz selbst keine Maske mehr getragen werden. Die Reservierungspflicht in der Gastronomie wird aufgehoben, die Notwendigkeit der Kontakterfassung bleibt bestehen, die Schließzeit der Gastronomie wird unter Beachtung der sonstigen Sperrzeiten bis 24 Uhr ausgedehnt. „Wichtig war uns auch im kulturellen Leben weitere Lockerungen zu ermöglichen. Deshalb werden wir nach dem Hygienekonzept des Chorverbandes das Proben von Chören unter Einhaltung von 3 Meter Mindestabstand wieder zulassen“, betonte die Ministerpräsidentin.

„Uns war es wichtig, die Regeln und Konzepte zu vereinheitlichen und damit auch zu vereinfachen. Heute sind wir in dieser Richtung einen wichtigen Schritt gegangen und haben mit der Landesregierung vereinbart, im engen Austausch die weiteren notwendigen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung abzustimmen“, so die Vorsitzenden der Kommunalen Spitzenverbände, Landrat Günther Schartz (Landkreistag), Oberbürgermeister Michael Ebling (Städtetag) und Aloysius Söhngen (Gemeinde- und Städtebund). 

Thema der heutigen Sitzung waren auch die Hygienekonzepte der Landesregierung für die einzelnen Bereiche. Ministerpräsidentin Malu Dreyer und die Kommunalen Spitzenverbände waren sich einig, dass die in den Hygienekonzepten aufgenommene lokale Anpassungsmöglichkeit ein gutes Mittel sei, um vor Ort passgenau zu handeln.

Andere Lockerungs- und Öffnungsmaßnahmen waren ohnehin für den 10. Juni 2020 geplant: Hallenschwimmbäder und Wellnessanlagen, vor allem auch in der Hotellerie, dürfen wieder öffnen. Auch sind erstmalig Veranstaltungen im Innenbereich mit bis zu 75 Personen erlaubt. Ebenso können Freizeitparks sowie Campingplätze wieder vollständig öffnen.

Ministerpräsidentin Dreyer betonte allerdings: „Bei allen Lockerungen sollte jeder und jede bedenken: Draußen sein ist besser als drinnen. Abstand halten ist besser als Nähe. Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sind besser als lockere Treffen. Weiterhin gelte der Grundsatz, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, mit denen man sich trifft, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit bestehe, sollen Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden. Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, vor allem Husten, Erkältungssymptomatik oder Fieber, sollen möglichst zu Hause bleiben. Ihnen sei im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Die Landesregierung habe gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden das Infektionsgeschehen durch ein effizientes Testkonzept im Blick. Neben der Testung von ermittelten Kontaktpersonen Infizierter und anlassbezogenen Populationstestungen bei Infektionen in Einrichtungen oder Unternehmen würden in Kitas und Schulen sowie ausgewählten Einrichtungen Stichproben in Form von Querschnittsuntersuchungen durchgeführt.

In Rheinland-Pfalz gilt der klare Handlungsrahmen:

  • Hygienemaßnahmen beachten.
  • Triff dich mit maximal zehn Personen oder zwei Hausständen.
  • Halte grundsätzlich Abstand.
  • Trage eine Maske, wenn du unbekannte Menschen triffst.
  • Es darf sich maximal eine Person pro 10m² aufhalten, wenn es keine festen Plätze gibt.
  • Bei nicht nur kurzfristigem Aufenthalt müssen die Kontaktdaten erfasst werden.

(Quelle Staatskanzlei RLP 6.2020 / Erstellt i.A. des OB von START4PUBLICITY 6/2020)

9. Corona-Bekaempfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Klicken Sie in das Bild zum download der PDF. Erstellt START4PUBLICITY 6/2020

Reinsfelder Bürger & Touristinfo ab 2. Mai wieder geöffnet

Seit 2011 gibt es in Reinsfeld das Informationszentrum für Bürger und Touristen am Musikpavillon vor der St. Remigius Kirche. Die Bürger- und Touristinfo (BüTi) ist eine Anlaufstelle für Einwohner und Gäste, die Anliegen haben oder Informationen benötigen. Ab 02. Mai 2023 ist die Bürger & Tourist-Information jetzt nach der Winterpause für Besucher zu folgenden Zeiten geöffnet: Montags: 9:30 - 11:30 Uhr / Dienstags: 15:00 - 17:00 Uhr / Mittwochs geschlossen / Donnerstags: 9:30 - 11:30 Uhr / Freitags:16:00 - 18:00 Uhr / Samstags: 10:00 - 12:00 Uhr. Die BüTI im Ortszentrum mit großem Parkplatz und Innogy Charging Station (E-Ladesäule) für 2 PKW hat neben einer großen Auswahl an Prospekten über Sehenswürdigkeiten und Ausflugsziele in der Region auch Hinweise wie Buchungen für den RegioRadler vorgenommen werden können. Dieses Konzept für Touristen und Bürger wird auch in diesem Jahr beibehalten. Ihre Ansprechpartner vor Ort sind Bärbel Jung und Günther Muno. Die Mitarbeiter der BüTI übernehmen von Mai bis Oktober auch die Vermietung der beliebten Grillhütte des Heimatverein Reinsfeld.

(Text/Fotos START4PUBLICITY Juergen A. Slowik / Erstellt i.A. der Touristinfo Reinsfeld von START4PUBLICITY 5/2023)

Erste Gottesdienste in Reinsfeld am Wochenende unter Auflagen

Seit dem 03.05.20 sind im Bistum Trier wieder oeffentliche Gottesdienste unter Auflagen und Einhaltung eines vorgegebenen Schutzkonzeptes (siehe PDF) moeglich. In der Pfarrkirche St. Remigius sind die Reinsfelder zu folgenden Terminen eingeladen gemeinsam die Heilige Messe zu feiern:

Sa. 09.05.2020, 18.00 Uhr

So. 10.05.2020, 11.00 Uhr

Voraussetzung zur Teilnahme am Gottesdienst: Anmeldung

Voraussetzung fuer die Teilnahme an einem der Gottesdienste ist eine Anmeldung im Pfarrbuero in Reinsfeld. Diese ist am Fr. 08.05.2020 von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ausschliesslich telefonisch moeglich. Hierbei werden Name und Anschrift aller angemeldeten Gottesdienstteilnehmer erfasst (eine ausfuehrliche Erklaerung zum Datenschutz finden sie im Aushang an der Kirche und hier...)

Schutzkonzept
Bei der Feier der Gottesdienste ist ein umfangreiches Hygiene- und Schutzkonzept, welches vom Bistum Trier in Abstimmung mit den staatlichen Behoerden erstellt wurde, zu beachten. Die Raete der Pfarrgemeinde haben darueber beraten und werden es umsetzten. Neben besonderen Regularien beim Betreten und Verlassen der Kirche und beim Kommuniongang, gehoert hier das Einhalten von Abstaenden in der Kirche, sowie das Tragen eines Mund-Nasenschutzes (wie beim Einkauf) dazu. Wir bitten Sie diesen moeglichst selbst mitzubringen.

Empfangsdienst
Ein Empfangsdienst ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen der Pfarrgemeinde steht bereit und wird in allen Fragen gerne behilflich sein.

Öffnung der Kirche
Die Kirche wird 15 Minuten vor dem Gottesdienst geoeffnet. Bitte beachten Sie auch vor dem Gebaeude die Abstandsregeln.

(Quelle PG-Schillingen / Bistum Trier / Erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 5/2020)

Zum download der PDF Schutzkonzept clicken Sie ins Bild

Fieberambulanz Hermeskeil startet Dienstag 14. April in der Halle der BBS

Mit der Inbetriebnahme einer Fieberambulanz in der Halle der Berufsbildenden Schule (BBS) unterhalb der Borwiesenstr. 5 - Buszufahrt und Haltestellen des Gymnasiums - in Hermeskeil ab Dienstag, 14. April 2020, besteht im Landkreis Trier-Saarburg eine flaechendeckende Versorgung von Teststellen bei Verdacht einer Infektion mit dem Corona-Virus.  Kuenftig kann man sich zu folgenden Zeiten auf eine Infektion mit dem Corona-Virus testen lassen:
Montag  &  Donnerstag 9 - 12 Uhr
Dienstag 9 - 12 Uhr & 15 - 18 Uhr
Mittwoch & Freitag     13 - 16 Uhr

In Hermeskeil wird die Fieberambulanz neben Dr. Nicole Nothardt von den niedergelassenen Ärzten Dr. Bernd Klotz, Dr. Olaf Müller, Sebastian Scholz, Dr. Marius Federiga sowie Dr. Sebastian Hoppe betrieben. Patientinnen und Patienten werden nach den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts auf eine moegliche Infektion untersucht. Patienten, die die charakteristischen Symptome zeigen oder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem bestaetigten Infektionsfall hatten, benoetigen fuer die Untersuchung lediglich ihre Krankenversicherungskarte.

Neue Landesverordnung: Lockerungen für Bevölkerung bei weiter hohem Infektionsschutz

Die Landesregierung wird die Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Länder heute in einer Verordnung umsetzen. Sie gelten dann ab Montag, den 20. April. „Wir haben die Infektionsgeschwindigkeit durch die Beschränkungen der vergangenen Wochen reduziert. Deshalb sind im Land nun wieder schrittweise mehr Freiheiten möglich“, betonte Ministerpräsidentin Malu Dreyer in Mainz. Im Mittelpunkt stünde aber weiter der Schutz der Bevölkerung vor neuen Infektionen.

„Das Virus ist tückisch. Es dauert 14 Tage bis wir sehen können, welcher Effekt durch die Lockerungen eintritt. Deshalb halten Sie bitte weiterhin Abstand und bleiben Sie möglichst zu Hause. Tragen Sie wann immer möglich, vor allem aber beim Einkaufen und bei der Nutzung des ÖPNV eine sogenannte nicht-medizinische Alltagsmaske“, appellierte die Ministerpräsidentin.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Neu ist, dass ab Montag in allen Geschäften der Verkauf auf einer Fläche von bis zu 800 qm² möglich ist. Dabei ist nicht die Gesamtgröße des Geschäfts maßgeblich, sondern die Verkaufsfläche. Größere Geschäfte können also einen Teil ihrer Fläche abtrennen.
  • Bibliotheken, Büchereien, Buchhandlungen und Archive dürfen unabhängig von ihrer Größe öffnen. Das gleiche gilt für den Fahrradhandel, den Autohandel, den LKW-Handel und für Auto-Waschanlagen.
  • Abstandsregelungen, Hygieneauflagen und vor allem die Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden pro 10 qm² gelten für alle weiterhin.
  • Von Montag an ist der Straßenverkauf von Eis zulässig.
  • Wochenmärkte können mit einem erweiterten Sortiment bestückt werden.
  • Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist wieder möglich.
  • Sportliche Betätigung alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands im Freien ist von Montag an auch unter Benutzung von Sportanlagen zulässig. Dies betrifft Sportarten wie beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, oder Reiten. Auch für das Training von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern gibt es Erleichterungen.
  • Zoos, Tierparks und Botanische Gärten dürfen ihre Außenanlagen bei strenger Zutrittskontrolle öffnen Spielplätze bleiben geschlossen.

„Alles, was Sie bisher tun durften, bleibt auch weiterhin erlaubt,“ so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. „Dazu gibt es erste Lockerungen. Wenn wir uns alle diszipliniert und geduldig verhalten, sind vielleicht bald weitere möglich.“

(Quelle Staatskanzlei RLP vom 17.04.2020 / Erstellt i.A. des OB von START4PUBLICITY 4/2020)

Schrittweise erste Lockerungen aus dem Corona-Shutdown

Kontaktsperren bleiben vorerst

Kanzlerin Merkel und die Länder haben sich in der Corona-Krise darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen zu verlängern. Doch die Maßnahmen werden gelockert: Ab Montag sollen mehr Geschäfte wieder öffnen. Bund und Länder haben sich bei ihren Beratungen auf eine Verlängerung der Kontaktbeschränkungen verständigt. "Es darf jetzt kein falsches Vorpreschen geben", sagte Bundeskanzlerin Merkel nach einer Telefonkonferenz mit den Ministerpräsidenten der Länder. Man habe zwar etwas erreicht - die Krankenhäuser, die Ärzte und die Pflegekräfte seien nicht überlastet worden. Aber das sei nur ein Zwischenerfolg, "ein zerbrechlicher Zwischenerfolg", warnte Merkel.Vereinbart wurden aber auch Lockerungen. Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern sollen bereits ab Montag wieder öffnen dürfen - allerdings unter strengen Hygiene-Auflagen. Auf den Straßen dürften sich außerdem keine langen Schlangen bilden, sagte Merkel. Auch Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen können unabhängig von ihrer Größe wieder öffnen. Friseure sollen ihre Arbeit unter strengen Auflagen ab dem 4. Mai wieder aufnehmen dürfen.

Masken im Alltag "dringend" empfohlen

Außerdem empfehlen Bund und Länder "dringend" das Tragen von Alltagsmasken in Bus und Bahn und beim Einkaufen. Auf Freiwilligkeit basieren soll auch der Gebrauch einer Smartphone-App zur Nachverfolgung der Kontakte von Infizierten. Großveranstaltungen sollen bis zum 31. August grundsätzlich untersagt werden. Konkrete Regelungen, etwa zur Größe der Veranstaltungen, sollen durch die Länder getroffen werden. Daneben bleiben vor allem die Abstandsvorschrift von 1,5 Metern und die Kontaktbeschränkung auf höchstens eine außerhalb des eigenen Haushalts lebende Person bestehen. Auch Gottesdienste bleiben weiter untersagt. Noch in dieser Woche werde es mit Religionsvertretern aber Gespräche geben, "wie man einen einvernehmlichen Weg für das weitere Vorgehen" finde, sagte Merkel. Restaurants, Bars und Kneipen sollen wie bisher grundsätzlich geschlossen bleiben.

Schrittweise Öffnung der Schulen

Die Schulen sollen schrittweise ab dem 4. Mai wieder öffnen, beginnend mit den Abschlussklassen und den Schülern, bei denen Prüfungen oder ein Schulwechsel anstehen. Die Kultusministerkonferenz soll bis zum 29. April ein Konzept ausarbeiten, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder aufgenommen werden kann. Mehrere Vertreter von Bund und Ländern hatten vor der Konferenz ein abgestimmtes Vorgehen bei der Öffnung von Kitas und Schulen gefordert. Der Deutsche Lehrerverband hatte betont, die Schulen bräuchten einen langen Vorlauf. Bayern will die Schulen laut Ministerpräsident Söder schrittweise ab dem 11. Mai wieder öffnen, zunächst in den Abschlussklassen. Kitas und Grundschulen blieben bis auf die 4. Klassen vorerst geschlossen. Andere Bundesländer wollen ab 4. Mai in die Schulöffnungen einsteigen.

Mögliche weitere Lockerungen für die Wirtschaft

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier will sich am Freitag mit den Wirtschaftsverbänden über den genauen Ablauf der Lockerungen abstimmen. Es sollte, sobald es der Gesundheitsschutz zulasse, auch über mögliche weitere Lockerungen gesprochen werden, sagt Altmaier. Die großen Einschränkungen der Bevölkerung hätten sich gelohnt. Deshalb seien nun erste Lockerungen möglich. "Das wird viele Unternehmen freuen, mich auch." Bund und Länder wollen im 14-Tages-Rhythmus über die weiteren Schritte in der Corona-Krise beraten - der nächste Termin ist für den 30. April angesetzt.

(Quelle Text und Video ard.de)

Pfarrbrief Sonderausgabe März / April 2020 online

Bitte in das Titelbild klicken zur Weiterleitung auf die Seite der Kirche / Pfarrbrief. Dort koennen Sie den Pfarrbrief als PDF-Dokument online lesen oder herunterladen und ausdrucken. Ein Service, erstellt von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 4/2020

3. Corona Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz konsolidiert 1.4.20

In der konsolidierten 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März (Änderungen zum 1. April 2020) wurden die bisherigen Verordnungen des Landes zusammengefasst. Diese Verordnung ersetzt auch alle bisher vom Landkreis Trier-Saarburg erlassenen Allgemeinverfügungen. Die 3. CoBelVO finden Sie durch klick in die Grafik unten als PDF zum download oder hier

Hauptpunkte dieser Verordnung sind:

  • Schließung zahlreicher Einrichtungen wie Restaurants, Cafés, Kneipen, Eisedielen, öffentliche Einrichtungen.
  • Weiter geöffnet bleiben: Lebensmittelbetriebe, Drogerien, Apotheken, Tankstellen, Banken, Reinigungen, Großhandel.
  • Verbot von Zusammenkünften im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen (Ausnahme: Familie in einem Hausstand)
  • Verbot von Veranstaltungen
  • Verbot von Vereinsveranstaltungen
  • Verbot von Zusammenkünften von Religionsgemeinschaften
  • Schließung von Schulen und Kindertagersstätten
  • Einschränkung der Besuchszeiten in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen

Diese Verordnung gilt zunächst bis zum 19. April 2020.

Klicken Sie in die Grafik zum herunterladen der 3. Corona Bekämpfungsverordnung für RLP vom 03.04.2020. Erstellt durch START4PUBLICITY 4/2020

Bund und Länder einigen sich auf Erweiterung von Corona-Schutzmaßnahmen

Ministerpräsidentin Malu Dreyer informierte über die Ergebnisse der Corona-Schaltkonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten © Foto Staatskanzlei

Am Sonntag 22. März haben die Regierungschefinnen und-chefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin einheitliche Verschärfungen der Schutzmaßnahmen beschlossen, um die weiterhin rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. „Wir befinden uns in einer historischen Situation. Die alarmierende Lage in anderen Ländern der Europäischen Union – insbesondere in Italien und Frankreich – verdeutlicht von Tag zu Tag mehr: Die Lage ist sehr ernst, es geht letztlich um Leben und Tod.

In dieser Zeit der maximalen Verunsicherung in der Bevölkerung war es wichtig, dass wir für größtmögliche Klarheit sorgen und eine einheitliche Regelung zum Schutz der Menschen gefunden haben. Einen Flickenteppich mit unterschiedlichen Maßnahmen in den Ländern hätte die Unsicherheit in der Bevölkerung verschärft“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

„Wir danken all denjenigen, die sich vorbildlich an die Maßnahmen gehalten haben. In Anbetracht der weiterhin steigenden Infektionszahlen in ganz Deutschland und auch hier bei uns in Rheinland-Pfalz sehen wir es deshalb als notwendig an, die Maßnahmen zu erweitern. Damit wollen wir die Infektionskurve abflachen, damit auch bei hohen Krankheitsfällen stets genügend Intensivplätze zur Verfügung stehen und die gesundheitliche Versorgung weiterhin gesichert bleibt“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Die Gefahr ist der häufige unmittelbare soziale Kontakt, der dem Virus eine unkontrollierte Verbreitung ermöglicht. Deswegen beschränken wir diesen stark. Dabei ist es egal, ob der Kontakt im öffentlichen Raum oder im häuslichen Umfeld stattfindet.

Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den Angehörigen des eigenen Hausstands, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.

Ministerpräsidentin Malu Dreyer dankte insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrechterhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

In Rheinland-Pfalz werden viele dieser Maßnahmen bereits umgesetzt, folgendes wird sich verändern:

Wir schränken den Kreis der Kontaktpersonen weiter ein. Deswegen ist das Verlassen der eigenen Wohnräume und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

So wollen wir dafür sorgen, dass die Ansteckungsgefahr sinkt. Weitere Dienstleistungen werden verboten: z.B. Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios. Davon nicht betroffen sind medizinische Dienstleistungen, wie die medizinische Fußpflege, Optiker, oder Hörgeräteakustiker.

„Uns ist bewusst, dass alle getroffenen Maßnahmen und insbesondere die strikte Begrenzung von sozialen Kontakten den Alltag der Bürgerinnen und Bürger einschneidend verändert“, so die Ministerpräsidentin. „Aber wir sehen aktuell in unserer Nachbarregionen "Grand Est" in Frankreich und in Italien wie rasant und wie tödlich die Folgen der Corona-Pandemie sein können“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Der Kontaktverzicht heute, kann morgen Leben retten. Wir sind es unseren Mitbürgern schuldig, die eine Vorerkrankung haben oder älter sind. Es geht buchstäblich um Leben und Tod! Wir sind es auch den Ärzten und Ärztinnen, Pfleger und Pflegerinnen, Polizisten und Polizistinnen, Feuerwehrleuten, Rettungskräften und denjenigen, die z.B. in Lebensmittelläden, Bahnen oder Bussen unser Leben am Laufen halten, schuldig. Sie arbeiten jetzt schon bis zur Erschöpfung. Es ist die Aufgabe eines jeden, in dieser historischen Situation Vernunft und Verständnis zu zeigen und es ist unsere Pflicht, sie zu unterstützen, indem wir die Schutz-Maßnahmen einhalten“, appellierte die Ministerpräsidentin an die Rheinland-Pfälzer und Rheinland-Pfälzerinnen.

Die Regierungschefs haben darüber hinaus über ein Gesetzespaket gesprochen, dass Mittwoch im Bundesrat beschlossen wird, dabei wird es um Hilfen für Krankenhäuser gehen, die sich vorbereiten, um schwerkranke Patienten aufzunehmen, eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, eine Anpassung der Insolvenzrechtsordnung, den Nachtragsbundeshaushalt, das Wirtschaftsstabilisierungsfondes-Gesetz, Coronasoforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige und das Sozialschutzpaket.

( Quelle Pressemitteilung der Staatskanzlei RLP vom 22.3.2020 / Erstellt von START4PUBLICITY 3/2020)

Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg

Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von  SARS-CoV-2 –Infektionen in Rheinland-Pfalz - 17.03.2020

Auf Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IFSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 10.02.2020 (BGBl S. 148) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt der Landkreis Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde – aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 17.03.2020 – nachfolgende 

Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg 

  1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
    • alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
    • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
    • Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
    • Spielplätze.
  2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.
  3. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt. 
  4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
  5. Verboten sind:
    • Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
    • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig
  7. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.
  8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
  9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
  10. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

    Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Abteilung Sicherheit, Ordnung und Verkehr, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier, Büro 467 während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden -
    Trier, 17.03.2020 - Kreisverwaltung Trier-Saarburg als zuständige Kreisordnungsbehörde - In Vertretung: Stephan Schmitz-Wenzel, Geschäftsbereichsleiter

(Quelle: https://www.trier-saarburg.de/amtliche-bekanntmachungen Erstellt i. A. von Ortsbürgermeister Uwe Rossmann durch START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 3/2020)

Buergerhaus und Kulturhalle ab 16. Maerz geschlossen

Das Reinsfelder Buergerhaus, Ahlbertstrasse ist ab sofort bis auf Weiteres geschlossen und oeffnet fruehestens nach den Osterferien wieder fuer Besucherinnen und Besucher. Zudem sind ab 23.03.2020 auch die uebrigen Raeumlichkeiten im Erdgeschoss des Buergerhauses wegen Umbau der WC-Anlage zur barrierefreien Toiletten-Anlage fuer ca. 4 Wochen bis nach Ostern fuer die Oeffentlichkeit gesperrt. Von dieser Schliessung betroffen sind u.a. die Buecherei, der Jugendclub JCR und der Seniorentreff.

Auch die Kulturhalle Reinsfeld ist ab sofort und bis auf Weiteres fuer alle Veranstaltungen geschlossen. Fruehester Termin zur Wiedereroeffnung ist vorausssichtlich nach den Osterferien am 20. April.


Uwe Rossmann (Ortsbuergermeister Reinsfeld)

(Text & Bilder erstellt i.A. der Gemeinde von  START4PUBLICITY © Juergen A. Slowik 3/2020)

Infektionsschutz 10 wichtigte Hygiene-Tipps

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