Die 34. CoBeLVO wurde zum 30.11.2022 ergänzt und geändert. Die Änderungsverordnung finden Sie hier unter 34. CoBeLVO_Aenderung 1122.
Isolationspflicht seit 30.11.2022 aufgehoben
In Rheinland-Pfalz ist am 26. November 2022 die „Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen (Schutzmaßnahmenverordnung)“ in Kraft getreten. Sie tritt anstelle der bis zum 25. November 2022 geltenden „Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion (Absonderungsverordnung)“, die damit außer Kraft getreten ist. Die Schutzmaßnahmenverordnung enthält die nunmehr neuen Regelungen in Bezug auf positiv getestete Personen (siehe nachfolgend unter Allgemeines: „Wer ist eine positiv getestete Person?“).
Nach diesen Neuregelungen wird zum 26. November 2022 die bisher bestehende Absonderungspflicht für positiv getestete Personen weitgehend aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht treten nunmehr für infizierte Personen absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Maske (OP-Maske oder FFP2) außerhalb der eigenen Wohnung sowie ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser und Pflegeheime. Eine Absonderungspflicht gilt fortan nur noch für positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen. Zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht besteht insoweit keinesfalls ein Wahlrecht: Wer nicht aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung an der Maskentragung gehindert ist, unterfällt zwingend der Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Maske und nicht der Absonderungspflicht. Somit ist eine infizierte Person, die eine Maske tragen kann, grds. auch nicht an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert (Ausnahmen gelten beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc., siehe nachfolgend unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“), sondern vielmehr verpflichtet, dieser unter Einhaltung der genannten Schutzmaßnahmen nachzukommen, es sei denn, sie ist arbeitsunfähig erkrankt.
Im Regelfall gilt also der Grundsatz „Maske statt Absonderung“.
Positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind sowohl von der Maskenpflicht als auch von der Absonderungspflicht ausgenommen.
Trotz des Wegfalls der Absonderungspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, nach wie vor Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren, auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen oder gastronomischer Einrichtungen zu verzichten sowie ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit dies möglich ist – von der eigenen Wohnung aus nachzugehen.
(Quelle Daten / Texte / Staatskanzlei RLP corona.rlp.de / Erstellt und bearbeitet i.A. von START4PUBLICITY Juergen A. Slowik 12/2022)